Menü
Landesprofil
Allgemeine Informationen -
Wirtschaft -
Der spanische Markt
Statistiken -
Anlagemöglichkeiten -
Links -
Rechtlicher Rahmen
Finanzieller Rahmen -
Steuersystem -
Arbeitsrechtliche Bestimmungen -
Unternehmensvorschriften -
Unternehmensführung -
Urheberrecht -
E-Commerce -
Produkte
Lebensmittel -
Getränke -
Konsumgüter -
Industriegüter -
Dienstleistungen -
Spanische Unternehmen
Firmensuche -
Deutsche Geschäftspartner gesucht -
Firmenverzeichnisse -
Termine und Serviceangebote
Termine -
Serviceangebote -
News -
Sitemap  
AGB  
Datenschutz  
 
  Über uns
  Termine
  News
  Kontakt
 
 
Der spanische Markt  >  Anlagemöglichkeiten  >  Investieren in Spanien  >  Mehr
 
 
Vertriebsverträge, Handelsvertreterverträge, Kommissionsverträge und Franchiseverträge
 

a) Vertriebsverträge

Die verschiedenen Kanäle, durch die die Belieferung der Kunden mit Waren und Dienstleistungen gelenkt werden, wurden erheblich ausgebaut und bieten Investoren verschiedene Formen von Vertriebsverträgen. Diese Verträge bieten ausländischen Investoren eine äußerst interessante Alternative zur Gründung einer Gesellschaft beziehungsweise Niederlassung oder dem Abschluss kommerzieller Kooperationsverträge mit Unternehmen in Spanien, da die erforderlichen Anfangsinvestitionen recht gering sind.

 

In der Praxis werden verschiedene Vertriebsverträge genutzt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich um nicht regulierte Verträge handelt, die beiden Parteien einen weiten Ermessensspielraum bei der inhaltlichen Gestaltung des Vertrags einräumen, da für diesen Bereich bisher noch keine spezifische Gesetzgebung gilt.

 

Bei einem Vertriebsvertrag verpflichtet sich eine Partei zu einem möglichst breiten Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen der anderen Partei.

 

Vertragshändler sind Rechtssubjekte, die einen wesentlichen, allerdings nicht integrierten Bestandteil des kommerziellen Netzwerks eines Unternehmens bilden und durch eine Geschäftsbeziehung sowie durch den Wunsch nach Absatzsteigerung miteinander verbunden sind.

Die Verträge in spanischen Vertriebsnetzen oder –systemen können in die folgenden großen Kategorien unterteilt werden:

 

Handelskonzession oder Exklusivvertrieb: Der Lieferant verpflichtet sich nicht nur, seine Produkte an mehrere Händler in einem bestimmten Gebiet zu liefern, sondern auch, seine Produkte nicht selbst im Exklusivgebiet des Händlers zu vertreiben.

 

Alleinvertrieb: Der einzige Unterschied zu dem vorstehenden Vertrag besteht darin, dass sich der Lieferant bei Alleinvertriebsverträgen das Recht vorbehält, die Vertragsprodukte an [bestimmte] Endabnehmer im Vertragsgebiet zu liefern.

 

Autorisierte Vertriebspartner im Rahmen des selektiven Vertriebssystems: Bestimmte Produkte erfordern aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Behandlung seitens der Händler und Verkäufer. Diese Art des Vertriebs wird in beiden Fällen als „selektiver oder ausgewählter Vertrieb“ bezeichnet, da die Händler sorgfältig nach ihrer Fähigkeit ausgewählt werden, mit technisch komplexen Produkten umzugehen und ein bestimmtes Image oder einen Markennamen zu bewahren.

 

Was die steuerliche Behandlung von Vertriebsverträgen anbelangt, so erfassen nichtansässige Hersteller ohne Betriebsstätte in Spanien ihre Einkünfte in Spanien beim Verkauf ihrer Waren an den Händler, und diese Einkünfte sind in Spanien nicht steuerpflichtig (weitere Informationen finden Sie in Kapitel 4). Zur Besteuerung einzeln oder organisiert tätiger und in Spanien ansässiger Händler vergleichen Sie bitte die Ausführungen zur Besteuerung in Kapitel 4.

 

b) Vertretungsverträge

Durch das Gesetz 12/1992 vom 27. Mai über den Handelsvertretervertrag wurde die Richtlinie 86/653/EWG umgesetzt.

Im Rahmen eines Handelsvertretervertrags verpflichtet sich eine Person oder Gesellschaft – Handelsvertreter genannt - gegenüber einer anderen Person oder Gesellschaft, in deren Namen Handelsgeschäfte oder Transaktionen als unabhängiger Vermittler abzuwickeln, und zwar fortlaufend oder regelmäßig und entgeltlich, jedoch ohne Übernahme der Risiken und Gefahren dieser Transaktionen, sofern nicht anders vereinbart.

 

Die wichtigsten Merkmale eines Handelsvertretervertrags sind:

 

- Der Handelsvertreter ist ein unabhängiger Absatzmittler.

 

- Die Verpflichtungen des Handelsvertreters gegenüber seinem Auftraggeber müssen dauerhaft und regelmäßig sein.

 

- Ein Handelsvertreter handelt nicht in eigenem Namen und Auftrag, sondern im Namen und Auftrag eines oder mehrerer Auftraggeber.

 

- Entscheidend ist das Entgelt, weshalb unentgeltlich tätige Vertreter nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

 

Der Handelsvertreter muss die Handelsgeschäfte und Transaktionen, zu denen er angewiesen wurde, aus eigenem Antrieb oder durch seine Mitarbeiter verhandeln und sofern im Vertrag vereinbart auch abschließen. In anderen spezifischen Vorschriften ist festgelegt:

 

- Der Handelsvertreter hat die allgemeine Pflicht, mit der gebotenen Sorgfalt und in gutem Glauben zu handeln und dabei die Interessen seines Auftraggebers zu wahren.

 

- Ein Handelsvertreter kann seine Aktivitäten nicht untervergeben, sofern ihm dies nicht ausdrücklich von seinem Auftraggeber genehmigt wurde.

 

- Ein Handelsvertreter ist zur Verhandlung der im Handelsvertretungsvertrag vorgesehenen Rechtsgeschäfte und Transaktionen befugt, kann diese jedoch nur dann auch im Namen des Auftraggebers abschließen, wenn er dazu ausdrücklich autorisiert ist.

 

- Der Handelsvertreter kann für mehrere Auftraggeber tätig werden, sofern die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht identisch oder ähnlich sind; hier ist die Einwilligung der einzelnen Auftraggeber erforderlich.

 

Für einen Handelsvertreter sind drei Vergütungsformen vorgesehen: eine Pauschalsumme, eine Provision und eine Kombination dieser beiden Vergütungsformen. Besteht kein Vertrag, dann wird die Vergütung (Art und Prozentwert) nach Maßgabe der branchenüblichen Gepflogenheiten am Geschäftsort des Vertreters festgelegt. Existieren keine solchen Gepflogenheiten, dann wird die Vergütung unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte seiner Tätigkeit festgelegt.

 

Die Konkurrenzklausel – durch welche die Aktivitäten beschränkt werden, die der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretungsvertrags noch ausüben darf – erlischt automatisch zwei Jahre nach Beendigung des Handelsvertretungsvertrags.

 

Aus steuerlicher Sicht muss vor allem festgestellt werden, ob ein Handelsvertreter als Betriebsstätte des Auftraggebers in Spanien zu sehen ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob zwischen diesen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Besteuerung ansässiger und nicht ansässiger Personen in Spanien wird in Kapitel 4 näher erläutert.

 

c) Kommissionsverträge

Bei diesem Auftrag verpflichtet sich der bevollmächtigte Vertreter (Kommissionär), auf Rechnung eines anderen (dem Auftraggeber) ein Rechtsgeschäft beziehungsweise einen Vertrag zu vollziehen oder sich daran zu beteiligen. Kommissionäre handeln

 

- in eigenem Namen, das heißt sie sind keine direkten Vertreter und erwerben gegenüber der kontrahierenden dritten Partei Rechte wie auch diese gegenüber ihnen;

 

- im Auftrag ihres Auftraggebers. Dies hat die Folgen einer direkten Vertretung, weshalb der Auftraggeber Rechte gegenüber dritten Personen erwirbt und umgekehrt.

 

Kommissionäre haben folgende Pflichten:

 

- Die Interessen ihres Auftraggebers zu schützen, als wären diese ihre eigenen Interessen und ihren Auftrag persönlich zu erfüllen. Kommissionäre dürfen ihre Aufgaben delegieren, sofern sie entsprechend autorisiert sind und dürfen auch Mitarbeiter unter ihrer Verantwortung einsetzen.

 

- Rechenschaft über die Beträge abzulegen, die sie als Provision erhalten haben und alle überzähligen Beträge zu erstatten. Sie sind verpflichtet, alle nicht verkauften Waren zurückzugeben.

 

- Im Allgemeinen haften Kommissionäre ihrem Auftraggeber nicht für die Vertragserfüllung der dritten Parteien. Allerdings wird dieses Risiko durch eine Delkredere-Provision abgesichert, unter der die Kommissionäre persönlich für die Pflichterfüllung der dritten Parteien haften.

 

- Ohne die explizite Genehmigung des Auftraggebers ist es einem Kommissionär untersagt, die Waren, zu deren Verkauf er angewiesen wurde, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer anderen Person zu kaufen und die Waren zu verkaufen, zu deren Kauf sie angewiesen wurden.

 

Die Entgelte, zu deren Zahlung sich der Auftraggeber verpflichtet, sind erstens eine Provision und zweitens Pfandrechte und Vorzugsrechte zugunsten des Kommissionärs als Sicherheit für seine Forderungen gegen den Auftraggeber.

 

Was die steuerliche Behandlung von Transaktionen dieser anbelangt, so erfasst ein nichtansässiger Auftraggeber ohne Betriebsstätte in Spanien seine Einkünfte in Spanien beim Verkauf seiner Waren , und diese Einkünfte sind in Spanien nicht steuerpflichtig (weitere Informationen finden Sie in Kapitel 4). Zur Besteuerung einzeln oder organisiert tätiger und in Spanien ansässiger Kommissionäre vergleichen Sie bitte die Ausführungen zur Besteuerung in Kapitel 4.

 

d) Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen Vertretungsverträgen und Kommissionsverträgen

Die wichtigste Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Vertragsarten besteht darin, dass sich eine natürliche oder juristische Person in beiden Fällen verpflichtet, einer anderen ein Entgelt dafür zu zahlen, dass diese ihr eine Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer dritten Partei arrangiert oder aber als ihr Mittler beim Abschluss dieses Rechtsgeschäfts fungiert.

 

Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Handelsvertretungsvertrag eine ununterbrochene Auftragstätigkeit involviert, der Kommissionsvertrag jedoch nur eine gelegentliche Tätigkeit.

 

e) Franchising

Franchising ist ein System zur Vermarktung von Waren, Dienstleistungen und/oder Technologien. Es basiert auf der engen, fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die rechtlich und finanziell getrennt und unabhängig sind (der Franchisegeber und seine jeweiligen Franchisenehmer). Bei diesem System erteilt der Franchisegeber seinen einzelnen Franchisenehmern das Recht und die Pflicht, unter Nutzung seines Franchisekonzepts Geschäfte zu tätigen.

 

Gegen ein direktes oder indirektes Entgelt berechtigt und verpflichtet dieses Recht einen Franchisenehmer, den Markennamen und/oder das Warenzeichen respektive die Dienstleistungsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, das Know-how, die technischen und unternehmerischen Praktiken, die Verfahren und andere geistige Eigentumsrechte des Franchisegebers zu nutzen, wobei der Franchisegeber die Franchisenehmer auf der Grundlage des jeweiligen schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien fortlaufend bei kaufmännischen und technischen Fragen unterstützt.

 

Was eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser geschäftlichen Transaktionen anbelangt, so wird in dem Königlichen Dekret 378/2003 lediglich erwähnt, dass Franchise-Verträge nach geltendem Wettbewerbsrecht zulässig sind, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 2 [sic. 3] des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 vom 31. Juli über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor.


Das aktuelle Franchise-System wurde durch das Königliche Dekret 2485/1998 vom 13. April geändert, mit dem die grundlegenden Bedingungen für Franchiseaktivitäten geschaffen werden sollten. In dem Dekret wird zunächst der Begriff „Franchise“ beschrieben , wobei dieses als Vertrag definiert wird, im Rahmen dessen ein Unternehmen (der Franchisegeber) einem anderen (dem Franchisenehmer) gegen ein direktes oder indirektes Entgelt das Recht überträgt, ein Franchiseunternehmen zu betreiben, um bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten, einschließlich verschiedener Aktivitäten wie zum Beispiel:

 

- die Nutzung eines gemeinsamen Firmennamens oder Zeichens sowie die einheitliche Präsentation der Geschäftsräume oder Transportmittel, die den Gegenstand des Vertrags bilden.

 

- die Übertragung von Know-how seitens des Franchisegebers an den Franchisenehmer.

 

- die ständige technische und kaufmännische Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber während der gesamten Vertragslaufzeit.

 

Darüber hinaus wurde ein öffentliches Franchiseregister geschaffen, das der Abteilung Binnenhandel am Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel untergeordnet ist. Natürliche und juristische Personen müssen sich zuerst bei diesem Register eintragen lassen, bevor sie als Franchisegeber tätig werden.

 

Die wichtigsten Funktionen dieses Registers sind:

 

- Die Eintragung von Franchisegebern bei diesem Register.

 

- Die regelmäßige Aktualisierung der Liste von Franchisegebern, die beim Register eingetragen sind.

 

- Die Löschung eingetragener Franchisegeber, wie von den Autonomen Regionen genehmigt.

 

- Die Ausstellung von Akkreditierungsbescheinigungen für die registrierten Franchisegeber.

 

- Die Weitergabe von Informationen über das Register an die Verwaltungsorgane der Autonomen Regionen.

 

- Die Bereitstellung öffentlicher Informationen an interessierte Personen.

Folgende Vertragsarten sind zu erwähnen: Produktions-Franchiseverträge (zur Fertigung von Waren), Vertriebs-Franchiseverträge (für den Vertrieb von Waren) und Service-Franchiseverträge (für die Erbringung von Dienstleistungen).

 

Zu den Vorteilen eines Franchiseverhältnisses zählt zum einen die Tatsache, dass ein Franchise-Vertrag eine Form von Produkt- und/oder Dienstleistungsvertrieb darstellt, die die schnelle Schaffung eines einheitlichen Vertriebsnetzes bei begrenzter Investition ermöglicht. Auch haben unabhängige Händler im Rahmen eines Franchise-Verhältnisses die Möglichkeit, schneller und mit größeren Erfolgschancen Einrichtungen zu eröffnen, als ihnen dies allein und ohne das Know-how und die Unterstützung des Franchisegebers möglich wäre, womit sie gleichzeitig auch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Die Einheitlichkeit eines als Franchise betriebenen Vertriebsnetzes sowie die ständig Kooperation zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer gewährleisten eine konstante Produkt- und Servicequalität.

 

Die Anforderungen der genannten EU-Verordnung an Franchise-Verträge zur Vermeidung von Verstößen gegen das geltende Wettbewerbsrecht können verwendet werden, um den Wesensgehalt des Franchisevertrags zu definieren, wodurch er von „falschen“ oder „ungültigen“ Franchiseverträgen unterschieden werden kann.

 

Diese Voraussetzungen sind:

 

- Die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Zeichens sowie die einheitliche Präsentation der Geschäftsräume, um die Einheitlichkeit des Netzwerks zu erhalten.

 

- Die Weitergabe des geheimen, wesentlichen und vertraglich festgelegten Know-hows vom Franchisegeber an den Franchisenehmer.

 

- Die ständige Unterstützung durch den Franchisegeber.

 

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Franchiseverträgen ist zu erwähnen, dass die Art der vom Franchisenehmer an den Franchisegeber zu zahlenden Vergütung genau analysiert werden sollte, da diese als Lizenzgebühr und betriebliches Einkommen oder nur als Lizenzgebühr betrachtet werden könnte, je nachdem, welche Leistungen erbracht und welche Rechte erteilt werden (Lizenzgebühren werden in Spanien mit 25 % oder dem ermäßigten Satz des ggf. bestehenden Steuerabkommens besteuert). Zur Besteuerung des Franchisenehmers vergleichen Sie bitte die Ausführungen zur Besteuerung in Kapitel 4.

 
 
zurück zur Themenübersicht