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Der spanische Markt  >  Anlagemöglichkeiten  >  Ausländische Investitionen
 
 
 
Investieren in Spanien   Investitionsanreize   Ausländische Investitionen
 
 

 
Die gesetzliche Regelung von Auslandsinvestitionen
 
 

Hier werden die wichtigsten Regelungen zur Devisenkontrolle und ausländischen Investitionen behandelt.

 

Obwohl diese Bereiche weitgehend liberalisiert sind, bestehen doch gewisse Anzeigepflichten.

 

Generell müssen die Investitionen ausländischer Anleger erst nach ihrer Durchführung angezeigt werden.

 

Devisenkontrolle und Kapitalverkehr wurden in Spanien vollständig liberalisiert, womit in diesem Bereich absolute Handlungsfreiheit besteht.

 

1. Das spanische Gesetz über Auslandsinvestitionen

 

Durch das Königliche Dekret 664/1999 wurde diese Art von Finanzgeschäften praktisch vollständig liberalisiert (mit den nachfolgend erläuterten Eigenheiten und Ausnahmen), wobei die spanische Gesetzgebung an die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr in Artikel 56 ff. des EG-Vertrags angepasst wurde.

 

Die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung sind:

 

- Auslandsinvestitionen sind generell erst nach ihrer Realisierung („a posteriori“) meldepflichtig. Ausnahmen gelten allein für (i) Investitionen aus Ländern, die als Steuerparadiese gelten sowie für (ii) ausländische Investitionen in den Verteidigungssektor und für Immobilieninvestitionen durch Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, und die Immobilien für ihre diplomatischen Vertretungen nutzen wollen. Diese Investitionen müssen vorab durch den Ministerrat genehmigt werden.

 

- Sofern nicht explizit eine anders lautende Bestimmung besteht, muss die Investition nicht durch eine spanische Urkundsperson beurkundet werden.

 

- Auslandsinvestitionen in die Bereiche Luftfahrt, Funkwesen, Rohstoffe, Mineralien von strategischem Interesse und Minenrechte, Fernsehen, das Glückspielwesen, Telekommunikation, private Sicherheit(sunternehmen), die Herstellung, Vermarktung oder der Vertrieb von Waffen und Sprengstoffen sowie Aktivitäten, die mit der nationalen Verteidigung in Verbindung stehen (wobei letztere einem besonderen Genehmigungsverfahren unterliegen) werden durch die spezifischen Vorschriften des betreffenden Sektors geregelt, unbeschadet dessen, dass nach Erfüllung dieser Vorschriften auch noch die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden könnten.

 

 

1.1 Investitionen

 

Anleger können sein:

 

- Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland (d.h. Spanier oder Ausländer mit einzigem oder Hauptwohnsitz im Ausland).

 

- Juristische Personen mit Sitz im Ausland.

 

- Öffentliche Einrichtungen eines anderen Staates.

 

 

Eine Auslandsinvestition wird nicht vermutet bei einer spanischen Gesellschaft mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes juristischer Personen respektive die Verlegung des Wohnsitzes natürlicher Personen bestimmen die Festlegung, ob eine spanische Investition im Ausland oder eine ausländische Investition in Spanien erfolgt ist.

 

 

1.2 Geregelte Investitionen

 

Folgende Investitionsformen sind je nach Sachlage vorab anzeige- beziehungsweise genehmigungspflichtig:

 

- Die Beteiligung an spanischen Gesellschaften, einschließlich ihrer Gründung sowie die Zeichnung und der Erwerb von Aktien oder die Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen, durch die eine politische Einflussstellung im Unternehmen begründet wird.

 

- Die Gründung und die Erweiterung der Kapitalausstattung von Niederlassungen.

 

- Die Zeichnung und der Erwerb von handelsfähigen Wertpapieren, die ein Darlehen, das von Inländern gegeben wurde, verbriefen (Schuldverschreibungen, Anleihen, Wechsel).

 

- Die Zeichnung von Anteilen von Investmentfonds, die bei der der spanischen Börsenaufsicht (CNMV)[1] eingetragen sind.

 

- Der Erwerb von spanischen Immobilien durch Nichtansässige mit einem Wert von über 3.005.060 Euro beziehungsweise unabhängig von deren Wert, wenn die Investition aus einem Steuerparadies erfolgt.

 

- Die Gründung, Formalisierung oder Beteiligung an Gemeinschaftskonten, Stiftungen, wirtschaftlichen Interessengemeinschaften, Kooperativen oder Gütergemeinschaften mit den gleichen Merkmalen wie in vorstehendem Absatz geschildert.

 

 

Auslandsinvestitionen, die nicht in den vorstehenden Absätzen erfasst wurden (wie z.B. Beteiligungsdarlehen), sind vollständig liberalisiert und damit auch nicht anzeigepflichtig. Dies gilt vorbehaltlich der jeweiligen sektorialen Gesetzgebung, die gegebenenfalls Anwendung findet, sowie der Vorschriften zur Devisenkontrolle, die sich aus diesen Investitionen ableiten.

 

 

1.3 Meldeverfahren

 

Generell erfolgt die Anzeige durch den Investor und zusätzlich durch die öffentliche Urkundsperson in Spanien, die gegebenenfalls an der Operation mitgewirkt hat. In Ausnahmefällen, in denen die Investition in bestimmte Güter erfolgt (Wertpapiere, Investmentfonds, Namensaktien) können andere an der Operation beteiligte Personen anzeigepflichtig sein (Kreditinstitute, Finanzinstitute, die Hinterlegungs- oder Verwaltungsstellen dieser Güter, das die Investition erhaltende spanische Unternehmen).

 

 

1.4 Anzeige

 

(i) Allgemeine Regel

 

Als allgemeine Regel gilt, dass alle unter Ziffer 8.1.2 genannten Investitionen und deren Abwicklung nach ihrer Durchführung dem Investitionsregister beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel[2] anzuzeigen sind.

(ii) Ausnahmen

 

Für Investitionen aus Steuerparadiesen besteht eine vorgelagerte und eine nachgelagerte Anzeigepflicht, ausgenommen:

 

- Investitionen in handelsfähige Wertpapiere, die öffentlich emittiert oder angeboten wurden, unabhängig davon, ob diese auf einem amtlichen Sekundärmarkt gehandelt werden oder nicht, sowie die Beteiligungen an Investmentfonds, die bei der der spanischen Börsenaufsicht (CNMV) eingetragen sind.

 

- Die Fälle, in denen die ausländische Beteiligung maximal 50% des Kapitals der spanischen Gesellschaft beträgt, die Empfängerin der Investition ist.

 

Hier ist zu beachten, dass diese vorherige Anzeige keine vorherige Prüfung oder Genehmigung darstellt, weshalb der Investor nach erfolgter Anzeige seine Investition tätigen kann, ohne auf eine Mitteilung der Verwaltung warten zu müssen.

 

 

1.5 Überwachung der ausländischen Investitionen

 

Die Abteilung Handel und Informationen (DGCI)[3] des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel kann generell oder im konkreten Einzelfall spanische Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung sowie die spanischen Niederlassungen nicht ansässiger Personen verpflichten, ihr einen jährlichen Bericht über die Entwicklung der Auslandsinvestition vorzulegen. Darüber hinaus kann die Abteilung Handel und Informationen auch den jeweiligen Investor verpflichten, die gegebenenfalls erforderlichen Informationen beizubringen.

 

 

1.6 Aussetzung der Liberalisierung

 

Der Ministerrat kann die geltende Liberalisierung in bestimmten Fällen aufheben, womit die betroffenen Investitionen im Vorfeld durch den Ministerrat genehmigt werden müssen.

 

Bisher wurde die Liberalisierung besteht die Genehmigungspflicht lediglich für Auslandsinvestitionen in den spanischen Verteidigungssektor, beispielsweise die Herstellung und der Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoffen und Kriegsmaterial (ausgenommen die Investition in börsennotierte Unternehmen dieses Sektors; hier sind Auslandsinvestitionen nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie 5% des Gesellschaftskapitals überschreiten oder aber wenn der Investor auch ohne Erreichen dieses Prozentwerts dadurch die Möglichkeit erhält, direkt oder indirekt Mitglied des Verwaltungsorgans zu werden.)

 



[1]http://www.cnmv.es/index.htm

[2]www.meh.es

[3]http://www.comercio.mityc.es

 

 

 

2 Devisenkontrolle

 

Devisenkontrolle und Kapitalverkehr wurde ebenfalls liberalisiert, wobei in allen Bereichen umfassende Handlungsfreiheit gilt.

 

Durch das Gesetz 19/2003 betreffend Kapitalbewegungen, Auslandsgeschäfte und die Verhinderung von Geldwäsche wurde das Gesetz 40/1979 zur gesetzlichen Regelung der Devisenkontrolle aufgehoben (ausgenommen Kapitel II) und das Gesetz 19/1993 über bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen Geldwäsche geändert. Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs wurde jedoch beibehalten. Eigentlich hätte das Gesetz 19/2003 bis zum 08. Januar 2004 durch Verordnungen ausgeführt werden müssen; dies war jedoch nur teilweise der Fall. In diesem Sinne hat das Königliche Dekret 54/2005 die Durchführungsbestimmung zu Gesetz 19/1993 modifiziert, welche seinerzeit mit dem Königlichen Dekret 925/1995 verabschiedet worden war. Dessen ungeachtet wurden bisher jedoch keine weiteren Durchführungsbestimmungen verabschiedet, womit nach Maßgabe der ersten Übergangsbestimmung von Gesetz 19/2003 auch bei einem Erlass dieser Durchführungsbestimmungen die geltenden Bestimmungen aus Gesetz 40/1979 Gültigkeit bewahren, soweit diese nicht gegen Gesetz 19/2003 verstoßen.

 

Darüber hinaus wurde durch das Gesetz 36/2006 über Maßnahmen zur Vermeidung der Steuerhinterziehung das Gesetz 19/1993 im Hinblick auf verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche geändert.

 

Die wichtigsten Merkmale der aktuellen Vorschriften zur Devisenkontrolle können folgendermaßen zusammengefasst werden:

 

 

2.1 Handlungsfreiheit

 

Prinzipiell sind alle Rechtshandlungen, Unternehmungen, Transaktionen und Operationen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die einen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr involvieren, vollständig liberalisiert. Diese Liberalisierung gilt für die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, die entweder direkt oder durch Aufrechnung der zugrunde liegenden Transaktionen geleistet werden, für grenzüberschreitende Überweisungen und Kontobewegungen sowie für finanzielle Schuldner- und Gläubigerpositionen im Ausland. Sie gilt auch für die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln.

 

 

2.2 Schutzmechanismen und außerordentliche Maßnahmen

 

Die EU-Gesetzgebung kann bestimmte Transaktionen mit Drittländern und die damit verbundenen Einziehungen, Zahlungen und Überweisungen beziehungsweise Kontenbewegungen oder Veränderungen der finanziellen Situation untersagen.

 

Die spanische Regierung kann gegenüber einem oder mehreren Staaten, einem bestimmtem Gebiet oder einem exterritorialen Zentrum Verbote oder Beschränkungen verhängen und die geltende Liberalisierung bestimmter Rechtshandlungen, Geschäfte, Transaktionen und Operationen aufheben.

 

 

2.3 Statistische Daten

 

Für die Berechnung der spanischen Zahlungsbilanz und zur statistischen Überwachung der Geldströme gelten bestimmte Formvorschriften für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr . Diese sind:

 

- Generell ist die Zahlung, Entgegennahme und Überweisung von Geldbeträgen in Euro oder einer anderen Währung zwischen Ansässigen und Nichtansässigen über ein Kreditinstitut vorzunehmen (normalerweise Banken), das im amtlichen Register der spanischen Zentralbank[1] eingetragen ist. In diesen Fällen muss die in Spanien ansässige Person ihrer Bank bestimmte Angaben vorlegen (z.B. Namen und Anschriften beider Parteien), insbesondere eine Beschreibung der Transaktion, die der jeweiligen Zahlung, Entgegennahme oder Überweisung zugrunde liegt.

 

- Die Bewegungen auf den spanischen Bankkonten nichtansässiger Personen fallen ebenfalls unter diese Regelung.

 

- Sämtliche Bewegungen auf den Auslandskonten in Spanien ansässiger Personen sind der spanischen Zentralbank zu melden, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigen oder diese Meldung ausdrücklich von der Zentralbank gewünscht wird.

 

- Der Zahlungsverkehr zwischen Ansässigen und Nichtansässigen kann sowohl in Spanien als auch im Ausland in Münzen, Banknoten und Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung erfolgen, muss von dem Empfänger jedoch innerhalb von 30 Tagen deklariert werden, wenn die Zahlung mehr als 6.000,- Euro beträgt.

 

- Nichtansässige, die Banknoten oder Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung auf die spanischen Bankkonten nichtansässiger Personen einzahlen wollen oder aber solche Zahlungsmittel ins Ausland transferieren wollen, müssen die Herkunft dieser Mittel belegen. Andernfalls können die Kreditinstitute diese Transaktionen nicht abwickeln.

 

In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel durch Erlass entsprechender Verordnungen die vorherige Verifizierung oder Deklarierung grenzüberschreitender Zahlungen oder Überweisungen verlangen, wenn diesen bestimmte Transaktionen zugrunde liegen.

 

 

2.4 Meldepflichtige Transaktionen

 

Aus rein statistischen und informativen Gründen müssen in Spanien ansässige Personen folgende grenzüberschreitende Rechtshandlungen, Geschäfte und Transaktionen an die spanische Zentralbank melden:

 

- Die Finanzierung und Stundung von Zahlungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen, wenn diese Finanzierung oder Stundung über eine Dauer von mehr als einem Jahr erfolgt.

 

- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen.

 

- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die aus einer Geldanlage über professionelle Finanzintermediäre resultieren.

 

- Darlehen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen. Wertpapiere wie Anleihen, Schuldscheine, usw., die nicht auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden, von Ansässigen ausgestellt und von Nichtansässigen erworben werden, gelten als Darlehen von Nichtansässigen.

 

Darüber hinaus können die spanischen Behörden und die spanischen Zentralbank sämtliche Daten anfordern, die für die Überwachung dieser Transaktionen zu statistischen und steuerlichen Zwecken benötigt werden.

 

 

2.5 Einfuhr und Ausfuhr von Zahlungsmitteln

 

In der am 13. Februar 2007 in Kraft getretenen Verordnung EHA/1439/2006 betreffend die Meldung zur Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln zur Verhinderung der Geldwäsche ist festgelegt, dass die Ausfuhr von Münzen, Banknoten und Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung trotz der geltenden Liberalisierung zu Informationszwecken gemeldet werden muss, wenn die Summe pro Person und Reise mehr als 10.000,- Euro beträgt. Erfolgt keine Meldung, dann werden diese Zahlungsmittel von den spanischen Zollbeamten einbehalten.

 

Die Einfuhr dieser Geldmittel durch Nichtansässige muss in bestimmten Fällen an die spanischen Zollbehörden gemeldet werden, wenn die jeweiligen Beträge pro Person und Reise höher als 10.000,- Euro sind.

 

 

2.6 Bankkonten

 

Nichtansässige Privatpersonen und Unternehmen können zu denselben Bedingungen Bankkonten unterhalten wie ansässige Privatpersonen und Unternehmen. Einzige Auflage ist der dokumentarische Nachweis über die Nichtansässigkeit des Kontoinhabers, der bei der Kontoeröffnung zu erbringen ist. Darüber hinaus muss die Nichtansässigkeit gegenüber der Bank alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Daneben sind weitere, weniger strenge Formalitäten einzuhalten.

 

Vorbehaltlich gewisser Meldepflichten können auch in Spanien ansässige Personen ohne Weiteres Bankkonten in Euro oder einer anderen Währung im Ausland eröffnen und dort unterhalten (wobei die Eröffnung dieser Bankkonten der spanischen Zentralbank jedoch innerhalb von 30 Tagen zu melden ist). Auch können Personen, die in Spanien ansässig sind, ohne Weiteres Bankkonten in fremder Währung bei den registrierten Kreditinstituten in Spanien eröffnen und unterhalten (wobei sie keinen Meldepflichten unterliegen).

 

 

2.7 Der Begriff der Ansässigkeit für Zwecke der Devisenkontrolle

 

Für Zwecke der Devisenkontrolle gelten natürliche Personen als in Spanien ansässig, wenn sich ihr üblicher Wohnsitz in Spanien befindet. Für juristische Personen mit Sitz in Spanien sowie für die spanischen Betriebsstätten und Niederlassungen im Ausland ansässiger Unternehmen oder Personen wird zu Zwecken der Devisenkontrolle ebenfalls deren Ansässigkeit vermutet.

 

Als Nichtansässige im Sinne der Devisenkontrolle gelten natürliche Personen, deren üblicher Wohnsitz im Ausland ist, juristische Personen mit Sitz im Ausland, sowie die im Ausland befindlichen Betriebsstätten und Niederlassungen von Personen oder Unternehmen, die in Spanien ansässig sind.

 

Der regelmäßige (Wohn-)Sitz wird in Spanien vermutet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, um nach spanischem Steuerrecht als in Spanien ansässig zu gelten (vgl. dazu Kapitel 4), allerdings mit den Vorgaben, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind (derzeit bestehen keine Vorschriften zu diesem Sachverhalt).



[1]http://www.bde.es

 

 
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