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Rechtlicher Rahmen  >  Finanzieller Rahmen  >  Reform
 
 
 
Akteure im Finanzsystem   Finanzinstitutionen   Reform   Besteuerung   Devisenkontrolle
 
 

 
Das Gesetz 44/2002 zur Reform des Finanzsystems
 
 

Das am 22. November 2002 vom Senat verabschiedete Gesetz 44/2002 über Reformmaßnahmen des Finanzwesens (das „Finanzgesetz“) sah wichtige Änderungen des spanischen Finanzsystems vor.

 

Zunächst wurde in Erfüllung dieses Gesetzes durch die Fusion von SCLV und CADE eine zentrale Gesellschaft zur Betreuung der Wertpapierregistrierung, Abrechnung und Abwicklung (die „Systemgesellschaft“) gegründet.

 

Diese Gesellschaft hat andere, bereits existierende Systeme in Spanien übernommen, wie zum Beispiel die Systeme für Finanzderivate oder die Systeme der Börsen Valencia, Bilbao und Barcelona, und ermöglicht Verbindungen sowie Allianzen mit den Wertpapiermärkten anderer Länder.

 

Voraussichtlich werden ein oder mehrere zentrale Kontrahenten gegründet werden und zwischen den Käufer und den Verkäufer gestellt, um das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Transaktionen zu beseitigen und zu gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

 

Die genossenschaftliche Organisation der Clearing und Settlement-Systeme wird aufgehoben und ein Teil ihres Kapitals in die Hände der Anteilseigner übergeben, die nicht auf dem Markt handeln.

 

Auch das System zur Kontrolle gegenseitiger Beteiligungen zwischen den Trägern der Sekundärmärkte und ihren Kontrahenten im Ausland wurde geändert. Dies ermöglicht ein flexibleres System, das die Integration grenzüberschreitender Märkte ermöglicht, und gewährleistet gleichzeitig eine gewisse Kontrolle über die Eignung der Anteilseigner auf den spanischen Märkten.

 

Bei den Versicherungs-, Wertpapier- und Fondsorganisationen wurde der Informationsaustausch flüssiger gestaltet, indem dieser zwischen den Aufsichtsbehörden in der EU und in anderen Ländern erleichtert wurde, gleichzeitig jedoch auch die entsprechende Geheimhaltung gewährleistet wurde.

 

Zu einer umfassenden Regulierung der organisierten Handelssysteme kam es in Bereichen wie dem Autorisierungssystem, der Verpflichtung, herrschende Unternehmen als Aktiengesellschaften (spanische „S.A.“-Gesellschaften) zu führen und des Aufsichts- und Sanktionssystems.

 

Auf den Kreditmärkten wurde eine flexiblere Investitionsregelung für Genossenschaftsbanken eingeführt, um diese stärker an die Banken und Sparkassen anzugleichen. Diese Änderung diente dem Zweck:

- diesen Unternehmen die Möglichkeit zum Wachstum zu geben, und damit den Weg für eine Erhöhung ihrer Industrieportfolios zu ebnen.

 

- das Management ihrer Aktiva und Passiva durch eine nachrangige Schuldenfinanzierung zu erleichtern.

Was das Eigenkapital der Kreditinstitute anbelangt, so steht noch die Regulierung der Anteilszertifikate von Sparkassen aus, die als börsenfähige Wertpapiere behandelt werden und unbefristete monetäre Beiträge repräsentieren. Die Anteilszertifikate müssen zu einem Kurs ausgegeben werden, der mindestens ihrem Nennwert entspricht, und werden auf organisierten Sekundärmärkten notiert.

 

Das Gesetz 44/2002 genehmigt die Verwaltung des spanischen Staatsvermögens durch den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren im Rahmen von Wiederverkaufsvereinbarungen, damit sein Saldo bei der spanischen Zentralbank eine höhere Rendite erreicht.

 

Ein bemerkenswertes Ereignis im Versicherungsbereich war die Auflösung der CLEA und die Übernahme ihrer Funktionen durch das Clearing-Konsortium.

 

Das Risikoinformationszentrum erhält eine wichtigere Rolle, die bei der Risikokontrolle der Kreditinstitute und der Aufsicht durch die spanische Zentralbank von grundlegender Bedeutung sein wird.

 

Mit den folgenden Reformen soll die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Finanzdienstleistungsindustrie gesteigert werden:

- Durch die Einführung „territorialer“ Anleihen. Dabei handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, die von den Kreditinstituten an Kommunalverwaltungen und die Regierungen der Autonomen Regionen begeben werden.

 

- Der operative Rahmen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wurde erweitert. Sie dürfen nun auch Transaktionen abwickeln, bei denen sie Wertpapiere ihres eigenen Portfolios beleihen, sowie Transaktionen auf den organisierten Märkten und im Freiverkehr.

Zur Verbesserung der Finanzierung von kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde das Factoring dahingehend geregelt, dass sie ihre Staatsforderungen jetzt auch in großem Umfang verkaufen dürfen.

 

Zum Schutz der Kunden von Finanzinstituten wurden folgende Maßnahmen ergriffen:

- Die Bildung von Organen, die die Interessen der Kunden von Finanzinstituten verteidigen: Behörden, die ausdrücklich zu diesem Zweck an die spanische Zentralbank, die spanische Börsenaufsicht (CNMV) und die Ministerialabteilung für Versicherungen und Pensionsfonds berichten, um die Rechte der Empfänger von Finanzdienstleistungen zu schützen.

Die Vorschriften wurden durch das Königliche Dekret 303/2004 genehmigt und sehen die Schaffung dreier verschiedener Arten von Ombudsmännern vor, die dafür zuständig sind, sich um die Beschwerden, Ansprüche und Fragen der Empfänger von Finanzdienstleistungen zu kümmern:

 

- Der Ombudsmann für Bankkunden.

 

- Der Ombudsmann für Investoren.

 

- Der Ombudsmann für Versicherungsnehmer und Angehörige der Pensionskassen.

Die Aufgaben dieser Ombudsmänner umfassen unter anderem:

- Die Klärung von Beschwerden und Forderungen, die direkt mit den rechtlich anerkannten Interessen und Rechten in Verbindung stehen, die aus Verträgen sowie aus der Gesetzgebung betreffend Transparenz und Verbraucherschutz, aus den Best Practices und der Good Practice des Finanzwesens resultieren.

 

- Die Prüfung der erforderlichen Daten, um die Bedeutung der erhobenen Beschwerden und Forderungen zu verifizieren und zu bestätigen, sowie die Beschaffung der für die Klärung erforderlichen Informationen von den Aufsichtsorganen und Unternehmen. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, sämtliche Fälle an diese Organe und Unternehmen zu verweisen, die sie als Verstoß gegen die Transparenz- und Verbraucherschutzvorschriften erachten und die Fakten offen zu legen, auf deren Grundlage diese Fälle entschieden wurden.

 

- Die Empfänger von Finanzdienstleistungen über ihre Rechte zu beraten und über die gesetzlichen Verfahren zur Wahrnehmung dieser Rechte zu informieren.

 

- Die Erstellung eines Jahresberichts.

 

- Die Anregung legislativer Änderungen bei der zuständigen Behörde, die Berichterstattung über die Umsetzung entsprechender Vorschriften sowie die Berichterstattung über die operativen Vorschriften der Verbraucherbetreuung respektive Abteilungen und Dienste des für die Verbraucher zuständigen Ombudsmanns.

 

- Die Tätigkeit als Bindeglied und Kommunikationskanal zwischen spanischen und ausländischen Institutionen und Organen, die Zusammenarbeit mit Finanzinstituten bei der Bekanntmachung von Aktivitäten, mit denen die Aufgaben der Ombudsmänner erläutert werden sowie die Förderung von Initiativen, um das Bewusstsein der Verbraucher für die Transparenz -und Verbraucherschutzgesetze, für die Best Practices und die Good Practice des Finanzwesens zu steigern.

 

- Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Investmentdienstleister und Versicherer, Beschwerden und Forderungen ihrer Kunden in Zusammenhang mit ihren Interessen und Rechten zu prüfen und zu klären.

Zu diesem Zweck müssen diese Unternehmen eine eigene Kundenbetreuung in Form eines unabhängigen Unternehmens oder Sachverständigen unterhalten, deren/dessen Entscheidungen für diese verbindlich sind.

 

Die Ministerialverordnung ECO/734/2004 regelt die Schaffung einer Kundenbetreuung respektive eines Ombudsmanns für die Kunden von Finanzinstituten.

 

Der Zweck dieser Kundenbetreuung besteht in der Prüfung und Klärung von Kundenbeschwerden und –Forderungen. Diese ist separat von den anderen betrieblichen Einheiten des Unternehmens zu organisieren und muss die Prinzipien der Schnelligkeit, Effizienz und Koordination erfüllen. Sie sollte über das Personal und die entsprechenden materiellen, technischen und organisatorischen Ressourcen verfügen, um die Kenntnis der anwendbaren Gesetzgebung zu Transparenz und Schutz der Empfänger von Finanzdienstleistungen zu gewährleisten.

 

Bei dem Ombudsmann für Verbraucherfragen handelt es sich um eine optionale Einrichtung außerhalb der Organisation der Finanzinstitute. Sein Zweck besteht darin, die ihm vorgelegten Forderungen zu prüfen und zu klären, und die Einhaltung der Transparenz- und Verbraucherschutzgesetze sowie der Best Practices und der Good Practice des Finanzwesens zu fördern. Im Gegenzug muss der Ombudsmann für Verbraucherfragen unabhängig von dem jeweiligen Unternehmen und mit umfassender Autonomie hinsichtlich der Kriterien und Richtlinien arbeiten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben gelten.

 

Die Finanzinstitute sind zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Verbraucherschutzbestimmungen verpflichtet, um die Arbeit der Kundenbetreuung und – je nach Sachverhalt - des Ombudsmanns für Verbraucherfragen sowie die Beziehung zwischen diesen beiden zu regeln.

 

Schließlich müssen die Kundenbetreuung und – sofern existent – der Ombudsmann für Verbraucherfragen einen jährlichen Lagebericht oder zumindest doch eine Zusammenfassung ausarbeiten, die in den Geschäftsbericht des Finanzinstituts aufzunehmen ist.

 

Neu war 2004 die Umsetzung des Gesetzes 62/2003 über Besteuerung, Verwaltungs- und Sozialmaßnahmen , das die sogenannte „synthetische“ Verbriefung von Krediten und anderen Forderungen einführte, welche durch das anhängige Kreditrisiko charakterisiert werden, welches durch Kreditderivate mit einer oder mehreren dritten Parteien getragen wird.

 

Kontrahent des Kreditderivats muss ein Kreditinstitut, eine Investmentfirma oder ein nicht ansässiges Unternehmen sein, das zur Ausübung der Aktivitäten befugt ist, die nach spanischem Recht diesen Unternehmen vorbehalten sind.

 

Alle weiteren Aspekte, die diese Transaktionen betreffen, werden durch das Königliche Dekret 926/1998 betreffend die Fonds Asset Securitization und Securitization Manager geregelt.

 
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