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Devisenkontrolle und Kapitalverkehr wurden vollständig liberalisiert, und in allen Bereichen besteht umfassende Handlungsfreiheit.
Der Liberalisierungsprozess erreichte seinen Höhepunkt mit der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 1816/1991 über Auslandsgeschäfte im Dezember 1991 sowie mit verschiedenen Durchführungsverordnungen, welche die bis dato bestehende Situation dramatisch veränderten.
Durch das neue Gesetz 19/2003 vom 4. Juli betreffend Kapitalbewegungen, Auslandsgeschäfte und die Verhinderung von Geldwäsche wurde die bis dahin geltende Gesetzgebung aufgehoben, allerdings wurde das Prinzip der Liberalisierung des Kapitalverkehrs beibehalten. Tatsächlich gelten die aufgehobenen Vorschriften noch solange, bis das genannte Gesetz angemessen durch entsprechende Vorschriften umgesetzt wurde; dieser Prozess sollte in den ersten Monaten des Jahres 2005 zum größten Teil abgeschlossen sein.
Die wichtigsten Merkmale der spanischen Devisenkontrolle können folgendermaßen zusammengefasst werden:
1. Handlungsfreiheit
Prinzipiell sind alle Rechtshandlungen, Unternehmungen, Transaktionen und Operationen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die einen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr involvieren, vollständig dereguliert. Diese Deregulierung gilt für die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, die entweder direkt oder durch Aufrechnung der zugrunde liegenden Transaktionen geleistet werden, für grenzüberschreitende Überweisungen und Kontobewegungen sowie für finanzielle Schuldner- und Gläubigerpositionen im Ausland. Sie gilt auch für die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln.
2. Sicherungsklauseln und außerordentliche Maßnahmen
Die EU-Gesetzgebung kann bestimmte Transaktionen mit Drittländern und die damit verbundenen Einziehungen, Zahlungen und Überweisungen beziehungsweise Kontenbewegungen oder Veränderungen der finanziellen Situation untersagen. Die spanische Regierung besitzt diese Befugnisse ebenfalls, um gegenüber einem oder mehreren Staaten, einem bestimmtem Gebiet oder einem exterritorialen Zentrum Maßnahmen umzusetzen, die von einem anderen internationalen Organ, welchem Spanien als Mitglied angeschlossen ist, erlassen wurden.
Darüber hinaus ist die spanische Regierung befugt, im Hinblick auf Kapitalbewegungen und den Zahlungsverkehr Maßnahmen gegen dritte Länder zu erlassen, wenn diese Maßnahmen nicht vom Ministerrat auf europäischer Ebene verabschiedet wurden und wenn schwerwiegende und dringliche politische Gründe für diese Maßnahmen bestehen.
Letztlich kann auch die geltende Liberalisierung solcher Rechtshandlungen, Geschäfte, Transaktionen und Operationen aufgehoben werden, die die öffentliche Gewalt, das politische Leben oder die öffentliche Sicherheit und Gesundheit betreffen oder betreffen könnten.
3. Statistische Daten
Für die Berechnung der spanischen Zahlungsbilanz und zur statistischen Überwachung der Geldströme sieht das Gesetz 19/2003 die Möglichkeit zur Schaffung bestimmter Mechanismen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr vor. Allerdings werden diese Mechanismen in dem Gesetz nicht konkret geregelt; dies wurde den Durchführungsverordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes überlassen.
Bis zum Erlass dieser Vorschriften gilt daher die bisherige Gesetzgebung. Dabei finden folgende Mechanismen Anwendung:
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- Generell ist die Zahlung, Entgegennahme und Überweisung von Geldbeträgen in Euro oder einer anderen Währung zwischen Ansässigen und Nichtansässigen über ein Kreditinstitut vorzunehmen (normalerweise Banken,) das im amtlichen Register der spanischen Zentralbank eingetragen ist. In diesen Fällen muss die in Spanien ansässige Person ihrer Bank bestimmte Angaben vorlegen (z.B. Namen und Anschriften beider Parteien), insbesondere eine Beschreibung der Transaktion, die der jeweiligen Zahlung, Entgegennahme oder Überweisung zugrunde liegt. Diese Angaben sind von den Kreditinstituten zu steuerlichen und statistischen Kontrollzwecken in regelmäßigen Abständen an das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel zu übermitteln.
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Die Bewegungen auf den spanischen Bankkonten nichtansässiger Personen fallen ebenfalls unter diese Regelung.
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- Der Zahlungsverkehr zwischen Ansässigen und Nichtansässigen kann sowohl in Spanien als auch im Ausland in Münzen, Banknoten und Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung erfolgen, muss von dem Empfänger jedoch innerhalb von 30 Tagen deklariert werden, wenn die Zahlung mehr als 6.000,- Euro beträgt. Diese Zahlungsmethode unterliegt je nach Sachverhalt ebenfalls den nachfolgend beschriebenen Vorschriften für die Einfuhr und Ausfuhr dieser Zahlungsmittel.
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Nachdem in Spanien ansässige Personen im Ausland ohne weiteres Bankkonten in Euro oder einer anderen Währung eröffnen und unterhalten dürfen, können auf diesen Bankkonten Zahlungen von und an nichtansässige Personen verbucht werden. Diese Zahlungen sind der spanischen Zentralbank unter Verwendung der vorgesehenen Formulare zu melden, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. Zahlungen, die unterhalb dieses Grenzwerts bleiben, müssen nur dann gemeldet werden, wenn die Zentralbank dies ausdrücklich vorschreibt. Generell ist bei der Mitteilung dieser Daten keine Verrechnung erlaubt, wenngleich einige Ausnahmen vorgesehen sind.
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- Nichtansässige, die Banknoten oder Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung auf die spanischen Bankkonten nichtansässiger Personen einzahlen wollen oder aber solche Zahlungsmittel ins Ausland transferieren wollen, müssen die Herkunft dieser Mittel belegen. Andernfalls können die Kreditinstitute diese Transaktionen nicht abwickeln.
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In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel durch Erlass entsprechender Verordnungen die vorherige Verrechnung oder Deklarierung grenzüberschreitender Zahlungen oder Überweisungen verlangen, wenn diesen bestimmte, noch zu spezifizierende Transaktionen zugrunde liegen und die Verrechnung oder Deklarierung ratsam ist, um entsprechende Kenntnis über die abgewickelten Transaktionen zu haben und Steuerpflichten zu erfüllen.
4. Meldepflichtige Transaktionen
In Gesetz 19/2003 ist aus rein statistischen und informativen Gründen auch festgelegt, dass grenzüberschreitende Rechtshandlungen, Geschäfte und Transaktionen zu deren Meldung meldepflichtig sind. Wie diese Meldung erfolgen soll und welche Angaben sie enthalten muss, ist in dem Gesetz jedoch nicht geregelt, dies wurde nachfolgenden Verordnungen zur Umsetzung des genannten Gesetzes überlassen.
Auch hier gilt bis zum jeweiligen Erlass dieser Verordnungen die bisherige Gesetzgebung.
Somit müssen in Spanien ansässigen Personen folgende Transaktionen an die spanische Zentralbank melden, wobei die jeweiligen Bedingungen von letzterer festzulegen sind:
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- Die Finanzierung und Stundung von Zahlungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen, wenn diese Finanzierung oder Stundung über eine Dauer von mehr als einem Jahr erfolgt.
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- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen im Rahmen von Handelsgeschäften oder Dienstleistungen.
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- Die Verrechnung von Gutschriften und Belastungen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen, die aus einer Geldanlage über professionelle Finanzintermediäre resultieren.
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- Darlehen zwischen Ansässigen und Nichtansässigen. Wertpapiere wie Anleihen, Schuldscheine, usw., die nicht an den spanischen Börsen gehandelt werden, von Ansässigen ausgestellt und von Nichtansässigen erworben werden gelten als Darlehen von Nichtansässigen.
Darüber hinaus sind die autorisierten Banken sowie die ansässigen Personen oder Unternehmen, die geschäftliche Transaktionen oder Operationen mit Nichtansässigen durchführen beziehungsweise Vermögenswerte oder Schulden im Ausland besitzen verpflichtet, den spanischen Behörden und der spanischen Zentralbank sämtliche Angaben zu machen, die für die Überwachung dieser Transaktionen zu statistischen und steuerlichen Zwecken benötigt werden.
5. Die Einfuhr und Ausfuhr von Zahlungsmitteln
Wichtigstes Merkmal des spanischen Devisenkontrollsystems ist die vollständige Handlungsfreiheit (vorbehaltlich bestimmter Meldepflichten). Dieser Grundsatz gilt auch für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Zahlungsmittel.
Auch hier gilt bis zum Erlass entsprechender Verordnungen in Umsetzung von Gesetz 199/2003 die bisherige Gesetzgebung.
Die Ausfuhr von Münzen, Banknoten und Inhaberschecks in Euro oder einer anderen Währung muss nur dann gemeldet werden, wenn die Summe pro Person und Reise mehr als 6.000,- Euro beträgt. Erfolgt keine Meldung, dann werden diese Zahlungsmittel von den spanischen Zollbeamten einbehalten.
Die Einfuhr dieser Geldmittel durch Nichtansässige muss in bestimmten Fällen an die spanischen Zollbehörden gemeldet werden, wenn die jeweiligen Beträge höher als 6.000,- Euro sind.
6. Bankkonten
Nichtansässige Privatpersonen und Unternehmen können zu denselben Bedingungen Bankkonten unterhalten wie ansässige Privatpersonen und Unternehmen. Einzige Auflage ist der dokumentarische Nachweis über die Nichtansässigkeit des Kontoinhabers, der bei der Kontoeröffnung zu erbringen ist. Darüber hinaus muss die Nichtansässigkeit gegenüber der Bank alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Daneben sind weitere, weniger strenge Formalitäten einzuhalten.
Vorbehaltlich gewisser Meldepflichten können in Spanien ansässige Personen ohne weitere Bankkonten in Euro oder einer anderen Währung im Ausland eröffnen und dort unterhalten. Die Eröffnung dieser Bankkonten ist der spanischen Zentralbank jedoch innerhalb von 30 Tagen zu melden, wobei auch Angaben über die Belastungen oder Gutschriften auf dem Konto zu machen sind, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigen.
Auch können Personen, die in Spanien ansässig sind, ohne Weiteres Bankkonten in fremder Währung bei den registrierten Kreditinstituten in Spanien eröffnen und unterhalten, wobei sie keinen Meldepflichten unterliegen.
7. Der Begriff der Ansässigkeit für Zwecke der Devisenkontrolle
Für Zwecke der Devisenkontrolle gelten Privatpersonen als in Spanien ansässig, wenn sich ihr üblicher Wohnsitz in Spanien befindet. Für Unternehmen mit Sitz in Spanien sowie für die spanischen Betriebsstätten und Niederlassungen im Ausland ansässiger Unternehmen oder Privatpersonen wird zu Zwecken der Devisenkontrolle ebenfalls deren Ansässigkeit vermutet.
Als Nichtansässige im Sinne der Devisenkontrolle gelten Privatpersonen, deren üblicher Wohnsitz im Ausland ist, Unternehmen mit Sitz im Ausland, sowie die im Ausland befindlichen Betriebsstätten und Niederlassungen von Personen oder Unternehmen, die in Spanien ansässig sind.
Der regelmäßige (Wohn-)Sitz von Privatpersonen oder Unternehmen wird in Spanien vermutet, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, um nach spanischem Steuerrecht als in Spanien ansässig zu gelten (vgl. dazu Kapitel 4), allerdings mit den Vorgaben, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind (derzeit bestehen keine Vorschriften zu diesem Sachverhalt).
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