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2. Die Einkommensteuer
 

Die Einkommensteuer, eine der Säulen des spanischen Steuersystems, wird derzeit durch das neu gefasste Einkommenssteuergesetz geregelt, das durch das Königliches Gesetzesdekret 3/2004 vom 5. März genehmigt wurde. Die Einkommenssteuervorschriften wurden durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2004 vom 5. März genehmigt.

Wie nachstehend erwähnt, wird die Besteuerung nicht ansässiger natürlicher Personen separat durch ein neues Gesetz geregelt.

- Steuerpflichtige Personen

Folgende Personen sind einkommenssteuerpflichtig:

- Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in spanischem Gebiet haben.

- Spanische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen (beispielsweise Personen im diplomatischen oder konsularischen Dienst usw.). Ferner ist jeder spanische Staatsbürger einkommenssteuerpflichtig, der seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen in einer Steueroase hat (diese Regelung gilt in dem Jahr, in dem der Wohnsitz geändert wird und in den folgenden vier Jahren).

Ein Steuerpflichtiger hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in spanischem Gebiet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

- Der Steuerpflichtige ist mehr als 183 Tagen eines Kalenderjahres in Spanien anwesend.

Sporadische Abwesenheiten werden bei der Bestimmung der Anwesenheitsdauer auf spanischem Gebiet einbezogen, sofern nicht der steuerliche Wohnsitz in einem anderen Land nachgewiesen wird. Im Fall von Gebieten, die in den Vorschriften als Steueroasen bezeichnet werden, können die Steuerbehörden von dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls den Nachweis verlangen, dass er sich 183 Tage des Kalenderjahres in spanischem Gebiet aufgehalten hat (ausgenommen Abwesenheiten im Rahmen der kulturellen oder humanitären Zusammenarbeit mit spanischen Behörden ).

- Das Zentrum beziehungsweise die Basis des Unternehmens, der beruflichen Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien.

Liegt kein Beweis des Gegenteils vor, gilt eine natürliche Person als in Spanien ansässig, wenn der Ehepartner (von dem sie nicht rechtmäßig geschieden ist) und unterhaltsberechtigte Kinder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben.

Natürliche Personen, die der Einkommenssteuer für Nichtansässige unterliegen und in einem EU-Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, können eine Besteuerung im Sinne des spanischen Einkommenssteuergesetzes wählen, wenn sie nachweisen, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, jedoch zumindest 75% ihrer jährlichen Gesamteinkünfte als Gehalt oder geschäftliches Einkünfte in Spanien beziehen.

Für das Jahr 2004 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, nach welcher nichtansässige natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen zeitweilig nach Spanien versetzt und in Spanien steueransässig werden, die Möglichkeit haben, als Nichtansässige besteuert zu werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

- Steuerpflichtiges Ereignis

Einkommenssteuerpflichtige Personen müssen ihre gesamten, weltweit erzielten Einkünfte, in bestimmten Fällen einschließlich der Einkünfte ausländischer Unternehmen (internationales System der steuerlichen Transparenz, es sei denn, das nicht ansässige Unternehmen hat seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat), in ähnlicher Weise wie für die Körperschaftssteuer beschrieben versteuern, einschließlich der Kapitalgewinne (und Verluste) auf diese Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr, nach Abzug der erforderlichen Aufwendungen (wie im Gesetz definiert).

- Besteuerungssystem – Steuerpflichtiger

Es besteht die Möglichkeit zur individuellen oder gemeinsamen Veranlagung (als eine Familie), obwohl es keine separaten Tarife gibt (es gibt nur einen Tarif, der jedoch in zwei Teile unterteilt ist: den allgemeinen Teil und den Teil der Autonomen Region).

- Allgemeine Struktur der Steuer

Das Gesetz differenziert zwischen dem allgemeinen Teil und dem besonderen Teil der Bemessungsgrundlage.

Der allgemeine Teil umfasst den positiven Saldo aus der Addition der

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitseinkünfte -nachstehend kurz erörtert).

- Einkünfte aus Immobilien.

- Einkünfte aus Kapitalvermögen.

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

- Anrechnung der Einkünfte aus Immobilien.

- Anrechnung der Einkünfte aus Unternehmen nach dem System der internationalen steuerlichen Transparenz.

- Anrechnung von Einkünften aus der Übertragung von Veröffentlichungsrechten.

- Wertveränderungen von Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften in Steueroasen.

- Des Guthabens aus der Verrechnung von Kapitalgewinnen und Kapitalverlusten innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr.

Der besondere Teil der Bemessungsgrundlage umfasst das Guthaben aus der Verrechnung von Kapitalgewinnen und Kapitalverlusten innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr (die Besteuerung von Kapitalgewinnen wird nachstehend kurz erörtert).

- Steuerfreie Arbeitseinkünfte

Hier ist die Befreiung der Arbeitseinkünfte für eine Tätigkeit im Ausland zu nennen. Die Einkünfte sind bis zu einer Höhe von 60.101,21 Euro pro Jahr von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

- Die Einkünfte müssen für Arbeiten bezahlt werden, die effektiv im Ausland durchgeführt wurden, das heißt der Steuerpflichtige muss physische Leistungen im Ausland erbracht haben.

- Der Empfänger der Leistungen muss entweder ein nicht in Spanien ansässiges Unternehmen oder eine im Ausland befindliche Betriebsstätte eines in Spanien ansässigen Unternehmens sein.

- In dem betreffenden Land muss eine Steuer gelten, die mit der spanischen Einkommenssteuer identisch oder vergleichbar ist, wobei das betreffende Land nicht als Steueroase eingestuft sein darf.

Diese Steuerbefreiung kann nicht mit der Regelung für „überschüssige Einkünfte“ kombiniert werden, die im Falle im Ausland tätiger Steuerpflichtiger von der Steuer befreit sind.

- Arbeitseinkünfte

Den größten Teil der zulässigen Abzüge machen die Sozialversicherungsbeiträge aus.

- Die wesentlichen Bestimmung für eine Vergütung in Form von Sachbezügen sind

- Die Nutzung von Fahrzeugen wird mit 20% der jährlichen Anschaffungskosten für den Erwerber veranschlagt (ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Erwerbers, so werden 20% des Marktwertes zugrunde gelegt, der im Falle eines neuen Fahrzeugs zu zahlen wäre). Wenn der Erwerber das Fahrzeug seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellt, wird die Sachvergütung mit den Anschaffungskosten des Erwerbers bewertet.

- Eine Sachvergütung durch Nutzung von Wohnräumen, die Eigentum des Arbeitgebers sind oder von diesem gemietet werden, ist auf 10% des Katasterwertes (5%, wenn dieser Wert aktualisiert wurde) begrenzt, vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 10% der sonstigen Einkünfte. Ist kein eingetragener Wert verfügbar oder wurde kein Wert mitgeteilt, wird dieser mit 5% von 50% des für Vermögenssteuerzwecke veranschlagten Werts zugrunde gelegt.

- Aktien und sonstige Eigentumsanteile, die den Mitarbeitern auf jährlicher Basiskostenlos oder unter dem Verkehrswert überlassen werden und einen Wert von 12.000 Euro nicht übersteigen, gelten nicht als Sachvergütung , wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Aktien und Aktienbezugsrechte, die an Führungskräfte und Aufsichtsratmitglieder ausgegeben werden, gelten bestimmte Offenlegungspflichten (Mitteilung an die CNMV, wenn die Aktien an einer Börse gehandelt werden). Darüber hinaus muss der Beschluss der Hauptversammlung in den Fällen, in denen das Unternehmen zu diesem Zweck eigene Aktien kauft, eine Bevollmächtigung zum Kauf dieser Aktien sowie sonstige Angaben enthalten.

- Bei Arbeitseinkünften, die von nicht ansässigen, verbundenen Unternehmen gezahlt werden, müssen die auf spanischem Gebiet ansässigen Unternehmen von den Arbeitseinkünften, die sie an ihre Mitarbeiter ausbezahlen, Quellensteuer einbehalten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Gehaltszahler das Unternehmen selbst oder ein nicht ansässiges Unternehmen ist.

In Fällen, in denen der Anspruch auf Zahlung dieser Einkünfte über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren entsteht, gelten die Bestimmungen für „unregelmäßige“ Einkünfte.

- Anrechnung der Arbeitseinkünfte

Wenn die Arbeitseinkünfte in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren erzielt werden und gleichzeitig die Voraussetzung erfüllt ist, dass sie nicht in periodischen Abständen erzielt wurden, oder wenn die Arbeitseinkünfte nach geltendem Recht als unregelmäßig eingestuft werden, sind nur 60% dieser Einkünfte anrechenbar. Der Abzug wird unter bestimmten Umständen auf bestimmte Einkommensarten erweitert.

Ergeben sich die Arbeitseinkünfte aus der Ausübung von Aktienbezugrechten durch den Mitarbeiter, darf der Betrag der Einkünfte, für die der 40%-Abzug gilt, das Ergebnis aus der Multiplikation des jährlichen Durchschnittsgehalts sämtlicher Einkommenssteuerpflichtiger (19.600,- Euro) mit der Anzahl der Jahre, in denen dieses erzielt wird, nicht übersteigen. Für besonders unregelmäßig erzielte Einkünfte gilt in diesem Fall eine Frist von fünf Jahren.

Der im vorstehenden Absatz festgelegte Grenzwert wird in bestimmten Fällen mit zwei multipliziert.

- Mieteinkünfte

Bei Mieteinkünften aus Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird auf die Nettoeinkünfte ein Abzug von 50 % vorgenommen (das heißt, Bruttoeinkünfte abzüglich Abschreibung und Amortisation, sonstiger nicht staatlicher Steuern, Abgaben usw.)

Darüber hinaus gilt ein 40%-Abzug, wenn die Einkünfte in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren oder in unregelmäßigen Zeitabständen erzielt wurden.

- Kapitaleinkünfte

- Bewertung

Kapitaleinkünfte im Rahmen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung, werden als die Differenz zwischen dem Beschaffungs- und dem Übertragungswert (wie im Gesetz definiert) des übertragenen Gegenstands bewertet.

- Anpassungskoeffizienten und Steuersatz

Das Gesetz sieht keine Anwendung von Anpassungskoeffizienten vor, ausgenommen Immobilien.

Anpassungskoeffizienten werden für die Inflationsbereinigung bei den Anschaffungskosten von Immobilien und der entsprechenden Abschreibung angewandt.

Bei der Anwendung der Reduzierungskoeffizienten auf Vermögenswerte, die vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden, bleiben die erworbenen Rechte erhalten. In diesen Fällen wird der Kapitalgewinn für jedes weitere Jahr nach Ablauf von zwei Jahren, in denen der Vermögenswert vor dem 31. Dezember 1996 vom Steuerpflichtigen gehalten wurde, in Abhängigkeit von der Art des Vermögenswertes um einen bestimmten Prozentsatz reduziert (14,28%, 25% oder 11,11%). Die Reduzierungskoeffizienten gelten nicht für Kapitalverluste.

Der Steuersatz beträgt 15% für Kapitalgewinne, die im Zeitraum von mehr als einem Jahr erzielt wurden.

- Weitere Regelungen

Kapitalgewinne aus der unentgeltlichen Übertragung eines Familienunternehmens sind steuerfrei, sofern die Vermögenswerte, die von dem Steuerpflichtigen nach dem Erwerb im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit genutzt werden, bereits vor der Übertragung mindestens fünf Jahre lang auf gleiche Weise eingesetzt wurden. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: (i) Der Übertragende muss zumindest 65 Jahre alt oder dauerhaft beziehungsweise vollständig erwerbsunfähig sein. (ii) Wenn der Übertragende eine leitende Funktion in dem Familienunternehmen ausgeübt hat, muss er diese eingestellt haben, und er darf seit dem Datum der Übertragung keine Bezüge mehr erhalten haben. (iii) Der Übertragungsempfänger muss die erhaltenen Vermögenswerte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Urkunde, in welcher die Transaktion dokumentiert wird, halten, und er darf keine Handlungen oder Transaktionen durchführen, die zu einer wesentlichen Reduzierung des Beschaffungswertes des übertragenen Unternehmens führen könnten.

Kapitalgewinne aus der Übertragung von Aktien oder Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds) werden nicht einbezogen, sofern der erzielte Betrag wieder in Vermögenswerte ähnlicher Art investiert wird. Kapitalgewinne aus der Übertragung von Aktien oder Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften (SICAV-Fonds) werden nicht einbezogen, wenn der Eigentumsanteil des Übertragenden im Jahr vor der Übertragung nie mehr als 5% betrug und die Anzahl der Anteilseigner 500 übersteigt. In beiden Fällen werden die gezeichneten neuen Aktien oder Anteile ihren Wert behalten und das Kaufdatum der übertragenen Anteile oder Aktien wird sich nicht ändern.

- Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Es gibt bestimmte Entlastungsbeträge, die zuerst bei der Reduzierung des allgemeinen Teils des steuerpflichtigen Einkommens angewandt werden, ohne dass dieses negativ werden darf, wobei ein etwaiger Restbetrag zur Reduzierung des besonderen Teils aufgewandt wird. Die wichtigsten Entlastungsbeträge sind:

- Existenzminimum für Einzelpersonen: ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 3.400,- Euro.

- Existenzminimum für Familien: Für jede unverheiratete, unterhaltsberechtigte Person unter 25 sowie für jede behinderte unterhaltsberechtigte Person beliebigen Alters oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person, die bei dem Steuerpflichtigen wohnt und kein jährliches Einkommen von mehr als 8.000,- Euro bezieht, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von1.400,- Euro für die erste Person, 1.500,- Euro für die zweite, 2.200,- Euro für die dritte und 2.300,- Euro für die vierte und alle weiteren Personen.


Das Existenzminimum für Familien ist nicht anwendbar, wenn die Steuerpflichtigen, die den Anspruch auf diese Beträge begründen, eigene Einkommenssteuererklärungen einreichen oder Antrag auf Rückerstattung stellen.

- Ermittlung des steuerpflichtigen Nettoeinkommens

- Die allgemeine Komponente des steuerpflichtigen Einkommens wird um bestimmte Beträge gemindert, insbesondere um die Beiträge in die Rentenkassen. Diese Minderung unterliegt bestimmten Grenzwerten:

- In erster Linie gelten für das Nettogehalt des Steuerpflichtigen bestimmte Abzüge zwischen 2.400,- Euro und 3.500,- Euro. Darüber hinaus haben Mitarbeiter, die nach Erreichen des 65. Lebensjahres weiterarbeiten und Mitarbeiter, die eine Beschäftigung annehmen, die im Rahmen bestimmter Anforderungen einen Wohnortwechsel erfordert, Anspruch auf das Zweifache des ihnen zustehenden Bezugs.

- Das steuerpflichtige Einkommen kann jährlich um einen Betrag von 1.200,- Euro gemindert werden, wenn Kinder unter drei Jahren oder adoptierte Kinder bzw. Pflegekinder jeglichen Alters zu versorgen sind, für die der Steuerpflichtige den Familienfreibetrag für Unterhaltsberechtigte geltend machen kann.

- Steuerpflichtige über 65 Jahre sind berechtigt, ihr steuerpflichtiges Einkommen jährlich um 800,- Euro zu mindern. Darüber hinaus können Steuerpflichtige, die mit Vorfahren über 65 Jahren oder mit behinderten Personen beliebigen Alters zusammen wohnen, deren jährliches Einkommen maximal 8.000,- Euro beträgt, ihr steuerpflichtiges Einkommen jährlich um 800 Euro reduzieren.

- Die Höchstbeiträge in offene Investmentfonds und Versorgungskassen sind für Personen, die ihr steuerpflichtiges Einkommen regelmäßig mindern, auf maximal 8.000,- Euro begrenzt.

Dieser Betrag wird jährlich für jedes Jahr, um das der Beteiligte das Alter von 52 Jahren übersteigt, um 1.250 Euro erhöht, wobei eine Höchstgrenze von 24.250,- Euro für Personen von 65 Jahren und darüber gilt.

Darüber hinaus können neben den Beiträgen, die von den Inhabern von Fondsanteilen und Anwärtern der Versorgungskassen gezahlt wurden, Sponsoren betrieblicher Versorgungskassen im Namen des Steuerpflichtigen Arbeitgeberbeiträge bis zur den vorstehend genannten jährlichen Höchstgrenzen einzahlen.

Der zulässige Abzug für Beiträge in Versorgungskassen oder offene Investmentfonds, an denen der Ehepartner des Steuerpflichtigen beteiligt ist, ist auf jährlich 2.000,- Euro begrenzt

- Die Ermittlung der zu entrichtenden Bruttosteuer: Steuersätze

Es gilt ein allgemeiner Steuertarif sowie ein Steuersatz für die Autonomen Regionen.

Das Gesetz 21/2001 über die Steuer- und Verwaltungsmaßnahmen unter dem einheitlichen Finanzierungssystem für die Autonomen Regionen und Städte mit Autonomiestatus weist die Einkommensteuer der Gruppe von den Steuern zu, die diesen übertragen werden, und gewährt den Autonomen Regionen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse über die ihnen übertragenen Steuern.

Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen bestimmt die Autonome Region, in der das Einkommen zu Einkommenssteuerzwecken verdient wird. Das Gesetz legt außerdem Sonderregelungen fest, um steuerliche motivierte Wohnsitzwechsel zu vermeiden. Wenn eine Autonome Region die Steuertabellen nicht genehmigt hat oder ihr keine Steuerbefugnisse übertragen wurden, gilt die nachstehende Steuertabelle für die Autonome Regionen (die allgemeine Steuertabelle gilt ebenfalls in jedem Fall).

Wir bereits erwähnt gelten für die jeweils gewählte Steuererklärung (gemeinsame oder separate Steuererklärung) keine unterschiedlichen Tarife. Folglich gelten nur die nachstehend aufgeführten Steuertarife (für das Jahr 2005):


 



Der Spitzensteuersatz beträgt 45%. Der für die Sonderkomponente der Steuerbemessungsgrundlage geltende Steuersatz (positiver Saldo der im Lauf eines Jahres erzielten Kapitaleinkünfte nach Abzug der Steuerfreibeträge) beträgt 15%.

 

 

- Freibeträge und Steuerabzüge

Nachstehend sind die wichtigsten Steueranrechnungen und Steuerermäßigungen aufgeführt (im Allgemeinen entfallen 67% dieses Betrages auf die allgemeine Steuerschuld und 33% auf die an die Autonome Region zu entrichtende Steuer es sei denn, die Autonome Region legt eigene Steueranrechnungen fest).

- Steuerermäßigungen für die eigen genutzte Wohnung

Für den Kauf oder die Sanierung der eigen genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen wird ein Steuerabzug von 15% gewährt. Dieser Satz gilt für die Investition, die Aufwendungen im Rahmen des Erwerbs sowie für die Darlehenszinsen und -kosten und die Bausparbeträge, die für den Kauf der Wohnung aufgewandt werden.

Bei Aufnahme von Darlehen ist in den ersten beiden Jahren ein Abzug von 25% für die ersten 4.507,59 Euro und von 15% für die restliche Darlehenssumme zulässig. In den darauf folgenden Jahren gelten Sätze in Höhe von 20% und 15%. In den Vorschriften sind einige Bedingungen vorgesehen, die erfüllt werden müssen, um von diesen erhöhten Sätzen zu profitieren.

Die maximale Bemessungsgrundlage für einen Steuerabzug in diesem Rahmen beträgt 9.015,18 Euro.

Auf Bausparkonten eingezahlte Beträge erfüllen nur dann die Voraussetzungen für einen Steuerabzug, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach der Eröffnung des Kontos für den Kauf der eigen genutzten Wohnung aufgewandt werden.

Für behinderte Steuerpflichtige wurde ein spezifisches System eingerichtet.

Darüber hinaus wurde für Steuerpflichtige, die ihre reguläre vor dem 4. Mai 1998 gekauft haben und Anspruch auf eine Steueranrechnung hatten, eine Übergangsregelung festgelegt

- Steuerabzüge für Einkünfte in Ceuta und Melilla .

- Steuerabzüge für wirtschaftliche Tätigkeiten

- Steuerabzüge in Höhe von 25% für Schenkungen an bestimmte Körperschaften

- Steuerabzüge bis zu 15% der Investitionen in und der Aufwendungen für Güter von kulturellem Interesse.

Die Bemessungsgrundlage für die letzten beiden Steuerabzüge darf 10% des steuerpflichtigen Einkommens des Steuerpflichtigen nicht übersteigen.

- Quellensteuer

Einkünfte aus beweglichem Vermögen, Gewinne aus Aktien oder Anteilen an Investmentfonds, Gehältern usw. unterliegen der Quellensteuer, die als eine Vorauszahlung für die endgültig zu zahlende Steuer gewertet wird.

Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, Einkommenssteuervorauszahlungen zu leisten in Verbindung mit der Vergütung in Sachwerten an die Mitarbeiter.

Die Bemessensgrundlage, der Satz der Quellensteuer und der Vorauszahlung für die hauptsächlichen Einkommensarten sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:


(*) Im Allgemeinen muss keine Quellensteuer einbehalten werden, wenn der Übertragende beschließt, den aus dem Verkauf erzielten Gesamtbetrag wieder in den Kauf neuer Aktien oder Anteile von Kapitalanlagegesellschaften zu investieren (System der transitorischen Abgrenzung im Sinne von Artikel 95 des geänderten Einkommenssteuergesetzes )

Für die Berechnung der auf Arbeitseinkünfte einzubehaltenden Quellensteuer werden die abzugsfähigen Aufwendungen und sonstigen Abzüge sowie die persönlichen Freibeträge und die für Familienangehörige geltenden Freibeträge vom Gesamtbetrag dieser Einkünfte abgezogen, um das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Die Höhe der Quellensteuer wird mithilfe des Steuertarifs (Summe des staatlichen Satzes und des Satzes der Autonomen Region), und der geltende Quellensteuersatz durch Division des einbehaltenen Betrages durch das gesamte Einkommen ermittelt.

- Selbstveranlagung

Steuerpflichtige, die eine Einkommenssteuererklärung abzugeben haben, müssen bei Einreichung ihrer Steuererklärungen die zu zahlenden Steuern berechnen und diese Steuern an dem Ort, in der Weise und unter Einhaltung der Frist entrichten, wie vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vorgegeben. Termin ist in der Regel der 30. Juni.

Steuerpflichtige, die verheiratet und nicht rechtmäßig geschieden sind und zur Einreichung einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, , nach welcher Steuern zu zahlen sind, können die Stundung ihrer Steuerschuld bis zur Höhe der Erstattung beantragen, auf die ihr Ehepartner in Bezug auf dieselbe Steuer und denselben Besteuerungszeitraum Anspruch hat .

 
 
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