Bestimmte Rechtsgeschäfte unterliegen der Vermögensübertragungssteuer. Dazu zählen insbesondere:

Ist der Verkäufer jedoch ein Unternehmen oder ein privater Bauunternehmer, dann ist die Übertragung des Baugrundstücks beziehungsweise die erstmalige Bereitstellung von Gebäuden umsatzsteuerpflichtig. Jede weitere Immobilienübertragung durch Unternehmen, Händler und Angehörige der freien Berufe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kann dann entweder mit der Vermögensübertragungssteuer oder der Umsatzsteuer besteuert werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht, wenn der Käufer ein Händler oder Angehöriger der freien Berufe ist, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und sich der Verkäufer dafür entscheidet, Umsatzsteuer anstelle der Vermögensübertragungssteuer zu zahlen.
Die entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an spanischen Unternehmen ist im Allgemeinen von einer indirekten Besteuerung befreit, sofern nicht mehr als 50 % des Grundkapitals einer Gesellschaft übertragen werden und mindestens 50 % des Gesellschaftsvermögens aus Immobilienbesitz in Spanien bestehen: In diesem Fall gilt das Rechtsgeschäft für indirekte Besteuerungszwecke als entgeltliche Immobilienübertragung, auf die eine Vermögensübertragungssteuer von 6 % erhoben wird.
Die Vermögensübertragungssteuer ist vom Käufer / Begünstigten zu entrichten.
Für die Entrichtung der Vermögensübertragungs- und Beurkundungssteuer im Rahmen von Immobiliengeschäften gilt als steuerlicher Wohnsitz nicht in Spanien ansässiger Steuerzahler der Sitz ihres Fiskalvertreters, zu dessen Ernennung sie kraft des Einkommensteuergesetzes für nicht ansässige Personen verpflichtet sind.
Wird kein Fiskalvertreter ernannt beziehungsweise dieser nicht den Behörden gemeldet, dann gilt die übertragene Immobilie als steuerlicher Wohnsitz des nicht ansässigen Steuerzahlers.
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