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8. Verbrauchsteuern
 

In Spanien werden in Übereinstimmung mit der einschlägigen EU-Richtlinie verschiedene Verbrauchsteuern erhoben.

Diese besonderen Steuern werden in der Herstellungs-, Verarbeitungs- und Einfuhrphase auf die betreffenden Produkte erhoben (Alkohol und alkoholische Getränke, Bier, Öl und Gas sowie Fertigtabak).

Im Allgemeinen werden auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla keine Verbrauchsteuern erhoben (wobei auf den Kanaren auch Bier und Alkoholika besteuert werden).

Die Sondersteuer für bestimmte Fahrzeugtypen wurde eingeführt, nachdem der höhere Umsatzsteuersatz abgeschafft worden war. Diese Sondersteuer gilt auch auf den Kanaren, in Ceuta und Melilla. Auf dem spanischen Festland beträgt sie 12 %, auf den Kanarischen Inseln 11 % und in Ceuta und Melilla 0 % (für Fahrzeuge unter 1.600 cc bzw. 2.000 cc) Dieselfahrzeuge werden auf dem spanischen Festland mit 7 % und auf den Kanarischen Inseln mit 6 % besteuert. Für Fahrzeuge mit fünf bis neun Sitzen sowie für Familien mit drei und mehr Kindern ist eine Senkung der Steuerbemessungsgrundlage um 50 % geplant.

Auch existiert eine Sondersteuer für elektrischen Strom (diese gilt für das gesamte spanische Staatsgebiet). Diese Steuer wird auf die EU-interne Produktion, Einfuhr und den Erwerb von elektrischem Strom erhoben. Die Steuerbemessungsgrundlage wird ermittelt, indem die UmSt.-Bemessungsgrundlage herangezogen und mit einem Koeffizienten von 1,05113 multipliziert wird. Der anwendbare Steuersatz beträgt 4,864 %.

 

 
 
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