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Die holländische Gesellschaft TPC, B.V. entsendet im September 2004 einen Mitarbeiter nach Spanien. Dieser Mitarbeiter arbeitete bis August 2004 in den Niederlanden. Das Gehalt des Mitarbeiters beträgt im Zeitraum September bis Dezember 12.000,- Euro und wird von der spanischen Niederlassung bezahlt. Der Mitarbeiter zahlt für diese vier Monate weiterhin Beiträge in das holländische Sozialversicherungssystem in Höhe von 800,- Euro ein .
Darüber hinaus eröffnet der Mitarbeiter ein Bankkonto in Spanien und hat Zinsen in Höhe von 6,- erhalten, wovon Quellensteuer in Höhe von 1,- Euro einbehalten wurde.
Im Jahr 2004 kauft und verkauft dieser Mitarbeiter Aktien einer spanischen Gesellschaft und erzielt einen Kapitalgewinn von 100,- Euro. Bei gleichen Transaktionen mit einer anderen spanischen Gesellschaft erleidet er einen Verlust in Höhe von 20,- Euro. Er verkauft außerdem Anteile an einer holländischen Gesellschaft und erzielt einen Kapitalgewinn in von 50,-Euro.
Der Mitarbeiter gilt im Steuerjahr 2004 zu steuerlichen Zwecken als nicht in Spanien ansässig, da er nicht mehr als 183 Tage in Spanien anwesend war, und sich der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sich in diesem Jahr nicht in Spanien befunden hat.
Der Mitarbeiter wird für alle erzielten Einkünfte separat besteuert, wobei die Steuer zu dem Zeitpunkt anfällt, an dem das Einkommen verfügbar ist oder am Datum der tatsächlichen Auszahlung, sofern dies das frühere Datum ist.
1. Arbeitseinkünfte: Die spanische Niederlassung bezahlt das Gehalt und muss folglich jeden Monat (oder alle drei Monate, wenn das Umsatzvolumen im Vorjahr unter 6.010,12 Euro lag) die auf das Bruttogehalt zu zahlende Quellensteuer einbehalten. Folglich müsste die Niederlassung in diesem Fall 25% von dem an den Mitarbeiter auszuzahlenden Bruttogehalt in Höhe von 3.000,- Euro einbehalten.
2. Zinsen für das Guthaben auf dem Bankkonto: Der Mitarbeiter kann als Nichtansässiger bei der Bank die Rückerstattung des einbehaltenen Betrages von 1,- Euro geltend machen, da die Zinsen auf Bankguthaben nicht ansässiger Personen von der Steuer befreit sind.
3. Aktien: Nur der Verkauf spanischer Anteile ist steuerpflichtig, wobei Gewinne und Verluste nicht miteinander verrechnet werden können.
Folglich wäre der erzielte Gewinn aus dem Verkauf der erst genannten Aktien steuerpflichtig.
Aufgrund des zwischen Spanien und den Niederlanden unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommens kann der genannte Kapitalgewinn nur in den Niederlanden besteuert werden, weil der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und folglich in Spanien von der Steuer befreit ist.
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