Sämtliche Arbeitgeber und ihre Angestellten sowie Selbständige, Mitglieder von Produktionsgenossenschaften, Hausangestellte, Militärangehörige, Beamte mit Wohnsitz und/oder Arbeitsplatz in Spanien und auch Arbeitslose müssen (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen) im spanischen Sozialversicherungssystem erfasst sein und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Bei nichtspanischen Personen müssen die zwischen Spanien und anderen Ländern geltenden Sozialversicherungsabkommen und Vorschriften berücksichtigt werden, da deren Bestimmungen Einfluss auf ihre Bezüge und auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben können.
Seit dem EU-Beitritt Spaniens am 1. Januar 1986 gilt in Spanien das EU-Sozialversicherungsrecht.
Zwei EU-Verordnungen (die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung 574/72, geändert durch die Verordnung Nr. 1249/92 ) gewährleisten, dass die betroffenen Arbeitskräfte bei ihrem Umzug innerhalb der EU keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleiden (hierbei ist auch die Schweiz eingeschlossen). In diesen Fällen gelten folgende Grundregeln:
- Für Erwerbstätige gilt nur das Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedstaats. Generell gilt das Sozialversicherungsrecht desjenigen Landes, in dem der Erwerbstätige seine Tätigkeit weiterführt. Hierbei bestehen jedoch einige Ausnahmen.
-Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, werden die Beträge, die eine erwerbstätige Person aus einem EU-Mitgliedsstaat während ihrer Auslandstätigkeit in das Sozialversicherungssystem eines anderen EU-Mitgliedsstaates einzahlt, bei der Bestimmung ihrer künftigen Sozialversicherungsbezüge als Einzahlung in das Sozialversicherungssystem ihres eigenen Landes berücksichtigt.
- Wird ein Arbeitnehmer eines EU-Mitgliedstaats zeitweise in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, um dort für sein Unternehmen zu arbeiten, so unterliegt er weiterhin dem Sozialversicherungsrecht seines eigenen Staates, sofern die voraussichtliche Tätigkeitsdauer auf maximal 12 Monate begrenzt ist und er nicht entsandt wurde, um einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen, dessen Entsendungszeit beendet ist. Dieser 12-Monatszeitraum kann um weitere 12 Monate und - sofern angemessen – darüber hinaus in Übereinstimmung mit den bilateralen Abkommen verlängert werden.
Das spanische Sozialversicherungssystem sieht verschiedene Beitragsformen vor:
a) Der Allgemeine Sozialversicherungsbeitrag.
b) Bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Beitragsleistung werden gesondert behandelt :
- Künstler
- Bahnarbeiter
- Handelsvertreter
- Berufsstierkämpfer
- Profifußballer
c) Spezielle Sozialversicherungsbeiträge gelten für:
- Landarbeiter
- Seeleute
- Selbständige
- Beamte und Militärangehörige
- Hauspersonal
- Bergleute
- Studenten
Die Zuordnung zu den einzelnen Beitragsformen hängt von der Art, den Bedingungen und den Eigenschaften der in Spanien ausgeübten Tätigkeit ab.
Findet keines der besonderen Beitragsformen Anwendung, so gilt für Arbeitgeber und deren Angestellte die allgemeine Beitragsregelung.
Nach der allgemeinen Beitragsregelung werden die Sozialversicherungsbeiträge zum Teil vom Arbeitgeber und zum Teil vom Arbeitnehmer gezahlt. Zur Festsetzung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge werden die Beschäftigten nach einer Reihe fachlicher und beruflicher Kategorien klassifiziert. Für jede Kategorie gelten maximale und minimale Beitragsbemessungsgrundlagen, die in der Regel jedes Jahr überprüft werden. Arbeitnehmer, deren Gesamtverdienst über der maximalen beziehungsweise unter der minimalen Bemessungsgrundlage liegt, müssen ihre Beiträge in Übereinstimmung mit der für ihre jeweilige Kategorie geltenden Bemessungsgrundlage leisten.
Für 2005 beträgt die Höchstbemessungsgrundlage für sämtliche Berufssparten und Gruppen 2.813,40 Euro pro Monat. Die Mindestbemessungsgrundlagen für die einzelnen Berufssparten und Beitragsgruppen wurden zum 1. Januar 2005 gegenüber 2004 um den gleichen Prozentsatz wie der offizielle Mindestlohn erhöht.
Demnach stellt sich die allgemeine Beitragsregelung für 2005 wie folgt dar:


Die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern 2005 zu entrichtenden allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich auf:

In Übereinstimmung mit dem durch das Königliche Dekret 2930/1979 eingeführten gestaffelten System wird der Gesamtbeitragssatz des Arbeitgebers in Abhängigkeit von den Berufsrisiken des Arbeitnehmers durch höhere Prozentsätze für die beruflichen Unfall- und Erkrankungsrisiken angehoben, wobei die in diesem System vorgesehenen Prozentsätze um 10% gesenkt werden.
Die letzte Gesetzesreform zur Regelung der Sozialversicherungsbeiträge für selbständig Erwerbstätige soll hier ebenfalls erwähnt werden. Anders als bei den Erwerbstätigen, die unter die allgemeine Beitragsregelung fallen, erhielten Selbständige bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bisher erst ab dem fünfzehnten Tag nach der Krankschreibung Versicherungsleistungen. Das Wirtschaftsreformgesetz 36/2003 vom 11. November hat diesen Versicherungsschutz inzwischen dem für Angestellte gleichgestellt, womit nun bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem vierten Tag nach der Krankschreibung Leistungen gezahlt werden. Nach dem Königlichen Dekret 1273/2003 vom 10. Oktober konnten selbständig Erwerbstätige ab dem 1. Januar 2004 innerhalb einer Frist von zwei Monaten wählen, ob sie die genannte Schutzmaßnahme auf den Schutz für Industrieunfälle und Berufskrankheiten ausdehnen wollten oder nicht.
2005 beträgt die Höchstbemessungsgrundlage bei der besonderen Beitragsregelung für selbständig Erwerbstätige genau wie bei der allgemeinen Regelung 2.813,40 Euro pro Monat. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 770,40 Euro pro Monat.
Schließlich muss erwähnt werden, dass die Klassifizierung von Mitgliedern in Unternehmensführungsgremien nach dem Sozialversicherungssystem seit mehreren Jahren eine strittige und verworrene Angelegenheit ist. Das Gesetz, das dem Allgemeinen Gesetz über den Staatshaushalt (das am 1. Januar 1999 in Kraft trat) beigefügt ist, beendete die Debatte durch die Einführung einer entsprechenden neuen gesetzlichen Regelung. Damit sind nach diesem Gesetz leitende Angestellte, die eine Abfindung erhalten und keine Kontrolle mehr über das Unternehmen haben, dem allgemeinen Sozialversicherungsprogramm für Angestellte als „arbeitnehmerunähnliche“ Arbeitskräfte zuzuordnen (d.h., sie haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder dem Lohngarantiefonds).
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