1. Vertragsarten
Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses können Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden. Im Regelfall werden Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, und ihre widerrechtliche Kündigung begründet den Anspruch des Arbeitnehmers auf die gesetzlich festgelegten Abfindungszahlungen.
Zeitverträge sind daher im Allgemeinen „situationsabhängig“, d.h., außer in einigen Sonderfällen müssen Umstände vorliegen, die eine befristete Anstellung rechtfertigen. Entspricht die Art des befristeten Vertrags nicht einem gesetzlichen Befristungsgrund, so gilt der Vertrag als unbefristet.
Nachfolgend sind die wichtigsten Vertragsarten mit ihren Hauptmerkmalen aufgelistet. Befristet abgeschlossene Verträge sollten von Ausbildungsverträgen unterschieden werden.
a) Befristete Verträge
Zu der ersten Gruppe gehören Verträge für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Dienstleistung, Aushilfsverträge aufgrund von Produktionsüberlastung oder Auftragsüberhang und Vertretungsverträge. Es empfiehlt sich, all diese Verträge unter Angabe des jeweiligen Befristungsgrunds schriftlich abzufassen. Andernfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Befristung nicht nachgewiesen werden kann.
Wird der Arbeitsvertrag für eine Dauer von mehr als einem Jahr geschlossen, muss die Partei, die den Vertrag kündigen will, eine Kündigungsfrist von mindestens 15 Tagen beziehungsweise die tariflich festgelegte Kündigungsfrist einhalten.
b) Ausbildungsverträge
Nachfolgend sind die Hauptmerkmale von Ausbildungsverträgen aufgeführt

c) Der Vertrag zur Förderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
Das Gesetz 12/2001 sieht eine Vertragsart zur Förderung unbefristeter Anstellungsverhältnisse vor. Sie findet auf folgende Gruppen Anwendung:
Arbeitslose Arbeitnehmer aus einer der folgenden Gruppen:
- Junge Leute zwischen 16 und 30 Jahren.
- Arbeitslose Frauen, sofern sie in der betreffenden Berufssparte unterrepräsentiert sind.
- Arbeitslose über 45 Jahren.
- Arbeitslose Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten beim staatlichen Arbeitsamt (INEM) arbeitsuchend gemeldet sind.
- Behinderte.
- Arbeitnehmer, die bei Unterzeichung eines neuen Vertrags zur Förderung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses bereits mit einem befristeten Vertrag, einschließlich eines Trainee- oder Praktikumsvertrags, bei demselben Unternehmen angestellt waren, der vor dem 31. Dezember 2003 geschlossen wurde.
Wird ein Vertrag dieser Art aus objektiven Gründen gekündigt und die Kündigung später für widerrechtlich befunden, so erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 33 Tagesverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Bei Perioden von weniger als einem Jahr wird die Abfindungszahlung anteilig pro Monat bis zu einer maximalen Abfindungsgrenze von 24 Monatsverdiensten berechnet.
Das Beschäftigungsförderungsprogramm für 2005 sieht vor, dass Unternehmen, die arbeitslose Arbeitnehmer aus einer der genannten Gruppen einstellen oder befristete Verträge in unbefristete Verträge umwandeln, Nachlässe auf den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag für allgemeine Versicherungsrisiken erhalten können.
d) Teilzeitverträge
Arbeitsverträge können für eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden. Der Teilzeitvertrag wird seit Inkrafttreten des Gesetzes 12/2001 als Vertrag definiert, in dem mit dem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche, Monat oder Jahr vereinbart wird, die unter der Arbeitszeit eines „vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten“ liegt (dieser Begriff bezieht sich auf einen Vollzeitbeschäftigten desselben Unternehmens mit dem gleichen Arbeitsplatz, der eine identische oder ähnliche Tätigkeit ausübt).
Teilzeitbeschäftigte besitzen dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, wobei ihnen bestimmte Rechte jedoch proportional zur tatsächlich gearbeiteten Zeit zuerkannt werden.
2. Probezeit
Tarifverträge können Probezeiten vorsehen, die stets schriftlich vereinbart werden sollten. Andernfalls gelten die folgenden Obergrenzen:
- Sechs Monate bei Fachpersonal mit staatlich anerkanntem Abschluss.
- Zwei Monate in allen anderen Fällen.
In Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten ist die Probezeit für Beschäftigte ohne staatlich anerkannten Abschluss auf drei Monate begrenzt.
Auch für Ausbildungsverträge gelten bestimmte Probezeiten. Für besondere Beschäftigungsverhältnisse (Heimarbeit, Führungskräfte etc.) sind eigene Obergrenzen vorgesehen.
3. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird in Tarifverträgen oder in Einzelarbeitsverträgen festgelegt.
Die maximale gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden tatsächlich geleisteter Arbeit, die jedoch nur im jährlichen Mittel erreicht werden muss. Die unregelmäßige Verteilung der jährlichen Arbeitszeit über das Jahr kann durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern geregelt werden.
Überstunden können innerhalb von vier Monaten nach ihrer Leistung durch Freizeit ausgeglichen werden. Wird im Tarifvertrag beziehungsweise Einzelvertrag die Vergütung von Überstunden vereinbart, so darf der Überstundensatz nicht unter dem normalen Stundensatz liegen.
Abgesehen von einigen Sonderfällen werden Überstunden (d.h., die Zeit, die über die gesetzliche oder vertragliche Höchstarbeitszeit hinaus gearbeitet wird) in der Regel freiwillig geleistet. Werden sie vergütet, so sind sie auf 80 Stunden pro Jahr begrenzt.
Durch Freizeit ausgeglichene Überstunden werden nicht zu der jährlichen Obergrenze von 80 Stunden hinzugezählt.
Die Mindestruhezeit pro Woche beträgt eineinhalb Tage (in der Regel Samstagnachmittag und den ganzen Sonntag, oder den ganzen Sonntag und Montagmorgen). Sie können bis zu einem Zeitraum von vierzehn Tagen angesammelt werden. Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben Anspruch auf zwei zusammenhängende freie Tage pro Woche.
Die Zentralregierung, die Behörden der Autonomen Regionen und die jeweiligen Kommunalbehörden können bis zu 14 gesetzliche Feiertage im Jahr benennen. Die Zentralregierung kann gesetzliche Feiertage, die auf ein Wochenende fallen, auf den folgenden Montag verlegen. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, werden generell auf den folgenden Montag verlegt.
Vorgeschrieben ist ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Kalendertagen. Der Arbeitnehmer sollte die jeweiligen Termine mindestens zwei Monate im Voraus wissen.
Arbeitnehmer haben in bestimmten Fällen, wie z.B. Heirat (15 Tage), Gewerkschaftstätigkeit, unvermeidbare öffentliche oder private Pflichten, Stillzeit, Geburt eines Kindes, Umzug, schwere Krankheit, Krankenhauseinweisung oder Tod von Familienangehörigen ersten und zweiten Grades Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Die (2004 in Kraft getretene) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sieht insbesondere für die Schicht- und Nachtarbeit spezielle Schutzbestimmungen vor. Sämtliche Artikel der Richtlinie unterliegen dem allgemeinen Grundsatz, dass die Arbeitszeitgestaltung auf den Arbeitnehmer anzupassen ist.
Neues Element dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit Arbeitgeber mit regelmäßigem Nachtschichtbetrieb die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.
4. Löhne und Gehälter
Der offizielle Mindestlohn wird jedes Jahr von der Regierung festgelegt. Seit dem 1. Juli 2004 beträgt er für Personen über 18 Jahre 513 Euro pro Monat bzw. 7.182 Euro pro Jahr (entsprechend 12 Monats- und 2 zusätzlichen Gehältern).
In der Regel werden die Mindestlöhne für die einzelnen Berufsgruppen jedoch über Tarifverträge verhandelt.
Die Gehälter sind in Abständen von maximal einem Monat zu zahlen.
Pro Jahr sind mindestens zwei zusätzliche Gehälter zu zahlen: an Weihnachten und an einem weiteren Tag, der in dem jeweiligen Tarifvertrag vereinbart ist (in der Regel vor dem Sommerurlaub). Damit wird das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers in der Regel in 14 Monatsgehältern ausgezahlt; eine Tarifvereinbarung über 12 Monatszahlungen ist jedoch möglich.