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Rechtlicher Rahmen  >  Arbeitsrechtliche Bestimmungen  >  Einstellung von Arbeitnehmern  >  Mehr
 
 
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
 

1. Entlassungen

 

Ein Arbeitsverhältnis kann aus Gründen beendet werden, die in der Regel keine Streitigkeiten nach sich ziehen, wie z.B. die Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen, im Todesfall, bei Auslaufen des Vertrags, Verrentung usw.

 

Daneben sieht das Gesetz drei Hauptgründe für die Entlassung von Arbeitnehmern vor:

 

- Massenentlassungen

- Objektive Gründe

- Disziplinarische Maßnahme

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gründe und Hauptmerkmale der verschiedenen Entlassungsarten:

 


2. Klassifizierung von Entlassungsgründen

 

Ein aus objektiven Gründen oder aufgrund einer disziplinarischen Maßnahme entlassener Arbeitnehmer kann vor den Arbeitsgerichten gegen die Entscheidung des Arbeitgebers Einspruch einlegen; zuvor muss jedoch eine Güteverhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfinden, um eine Einigung herbeizuführen. Diese Güteverhandlung findet vor einer amtlichen Schieds- und Schlichtungsstelle statt.

 

Eine Entlassung wird einer der nachfolgenden drei Kategorien zugeordnet:

 

Bei einer widerrechtlichen Entlassung gilt die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung während des Verfahrens - mit der Option auf Zahlung einer Abfindung – ab der Entlassung bis zur Urteilsverkündung beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt, an der Arbeitnehmer vor der Urteilsverkündung eine andere Anstellung findet oder bis zu dem Datum, an dem die Abfindung (und die Gehälter für den Verfahrenszeitraum) hinterlegt wird auch dann, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

 

- Das Unternehmen erkennt die Widerrechtlichkeit der Entlassung an.

- Dem Arbeitnehmer werden die gesetzliche Anfindung und die Gehälter für den Verfahrenszeitraum angeboten.

- Der jeweilige Betrag wird bei Gericht für den Arbeitnehmer hinterlegt.

- Der entlassene Arbeitnehmer wird darüber in Kenntnis gesetzt.

- Der Arbeitnehmer akzeptiert die Abfindung oder die nachfolgende Erklärung der widerrechtlichen Entlassung.

 

Erfolgt die Hinterlegung bei Gericht innerhalb von 48 Stunden nach der Entlassung, sind für den Verfahrenszeitraum keine Gehälter zu zahlen.

 

Wird die Entlassung für widerrechtlich erklärt und entscheidet sich der Arbeitgeber für die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers, so müssen die Gehälter für den Verfahrenszeitraum gezahlt werden.

 

Hat der Arbeitnehmer jedoch Arbeitslosenleistungen erhalten, dann muss der Arbeitgeber den Betrag der von der zuständigen Behörde gezahlten Leistungen von den fälligen Gehältern für den Verfahrenszeitraum abziehen und diesen Betrag an die Behörde zurückerstatten.

 


 

 
 
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