Mit dem Gesetz 45/1999 vom 29. November wurden verschiedene Kontroll- und Schutzmaßnahmen für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen eingeführt.
Arbeitgeber in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (die EU und Norwegen, die Schweiz, Island und Liechtenstein), die für einen befristeten Zeitraum Arbeitskräfte nach Spanien entsenden, müssen diesen ungeachtet der Gesetze, die auf ihre Arbeitsverträge Anwendung finden, eine Reihe von Mindestarbeitsbedingungen zusichern. Davon ausgenommen sind Unternehmen der Handelsschifffahrt im Hinblick auf ihre Schiffsbesatzung. In der vierten Zusatzbestimmung des Gesetzes 45/1999 ist die Möglichkeit vorgesehen, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes kraft internationaler Verträge auf Drittländer auszuweiten.
In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass der Europäischen Union im Jahr 2004 zehn neue Mitgliedstaaten beigetreten sind - die bisher größte Erweiterung in der Geschichte der EU. Die neuen EU-Mitgliedstaaten sind: die Tschechische Republik, Zypern, die Slowakei, Slowenien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta und Polen.
Das Gesetz 45/1999 findet in folgenden Fällen auf zeitlich befristete Entsendungen Anwendung:
- Entsendungen innerhalb desselben Unternehmens oder Konzerns.
- Entsendungen im Rahmen internationaler Dienstleistungsverträge.
- Wenn Arbeitskräfte einer Zeitarbeitsfirma in eine Unternehmen eines anderen EU-Mitgliedstaats entsendet werden.
Hiervon ausgenommen sind lediglich Entsendungen von Arbeitsnehmern während der Ausbildungsphase sowie Entsendungen für eine Dauer von weniger als acht Tagen, die nicht von einer Zeitarbeitsfirma durchgeführt werden.
Die Mindestarbeitsbedingungen, die die Arbeitgeber in den vorstehend genannten Ländern nach Maßgabe der spanischen Gesetzgebung zusichern müssen, gelten für: Arbeitszeit, Vergütung (mindestens in Höhe der Vergütung, die in der entsprechende gesetzlichen Bestimmung, Verordnung oder dem jeweiligen Tarifvertrag für diese Arbeitsstelle vorgesehen ist), Gleichbehandlung, Jugendarbeitsschutz, Arbeitssicherheit, das Verbot der Diskriminierung von Zeitarbeitskräften und Teilzeitbeschäftigten, Datenschutz, die Achtung des Streik- und Versammlungsrechts sowie die Berechtigung zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Gelten für die nach Spanien entsandten Arbeitnehmer im Heimatland günstigere Bedingungen, so finden diese Anwendung.
Darüber hinaus sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsbehörden bestimmte Informationen zu Kontroll- und Abstimmungszwecken offen zu legen und bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.
Insbesondere ist die Entsendung unabhängig von ihrer Dauer bei den spanischen Arbeitsbehörden zu melden, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt.
Die Gesetzgebung zu Arbeitsrechtsverletzungen und Sanktionen klassifiziert in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fällen. Formfehler bei der Meldung von Arbeitnehmerentsendungen nach Spanien stellen eine minderschwere Verletzung dar; eine schwere Verletzung liegt hingegen vor, wenn die Entsendung erst nach ihrem Abschluss gemeldet wird. Das Versäumnis, eine Entsendung zu melden, Falschangaben oder das Verschweigen von in der Meldung zu machender Angaben gelten als schwere Verletzungen.
Eine Nichteinhaltung der vorstehend genannten Mindestarbeitsbedingungen, die in Übereinstimmung mit den Sanktionen klassifiziert werden, die auf spanische Arbeitgeber anwendbar sind, gilt als Verwaltungsübertretung.
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