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Die Hauptmerkmale einer S.A
 

1. Satzung

 

Eine S.A. unterliegt im Wesentlichen dem spanischen Aktiengesetz und ihrer Satzung. Die Satzung einer S.A. sollte daher nach Maßgabe des Aktiengesetzes entworfen werden und muss zumindest folgende Angaben enthalten:

 

- Den Namen der Gesellschaft.

 

- Den Geschäftszweck. Dieser sollte konkret und präzise angegeben werden, da:

- er dazu dient, den allgemeinen Rahmen für die Aktivitäten der Gesellschaft festzulegen;

- die Erfüllung des angegebenen Geschäftszwecks automatisch zur Auflösung der Gesellschaft führt, sofern die Satzung nicht eine unbefristete Dauer vorsieht;

- bei einer vollständigen Änderung des Geschäftszwecks die nicht zustimmenden Aktionäre und die stimmrechtslosen Aktionäre – sofern vorhanden – aus der Gesellschaft ausscheiden können und darauf Anspruch haben, für ihre Aktien eine entsprechende Vergütung zu erhalten;

- Die Dauer der Gesellschaft. Die Satzung legt normalerweise eine unbefristete Dauer fest, um eine automatische Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden.

 

- Das Datum, an dem die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt. In der Regel ist dies frühestens der Tag, an dem die öffentliche Gründungsurkunde errichtet wird.

 

- Den eingetragenen Sitz der Gesellschaft, welcher sich in Spanien befinden muss, sowie das Organ, das zur Gründung, Verlagerung oder Schließung von Niederlassungen befugt ist.

 

- Grundkapital und Aktien.

 

- Das geschäftsführende Organ. In der Satzung muss festgelegt werden, ob die Verwaltung einem Verwaltungsrat anvertraut wird oder aber einem anderen Organ beziehungsweise einer anderen Person. Bei kollektiven geschäftsführenden Organen ist die Art der Beratung und Beschlussfassung zu spezifizieren sowie die Vergütung der Geschäftsführer.

 

- Etwaige Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit von Aktien.

 

- Eventuell mit den Aktien verbundene Nebenpflichten. Werden solche Nebenpflichten begründet, so ist in der Satzung anzugeben, welche Pflichten dies sind, ob diese vergütet werden oder nicht und welche Strafen bei einer Verletzung derselben gegebenenfalls fällig werden. Die Nebenpflichten werden nachfolgend genauer erläutert.

 

- Das Ende des Rechnungsjahres. Wird dieses nicht ausdrücklich angegeben, so gilt als Ende des Rechnungsjahres der 31. Dezember. Das Geschäftsjahr ist auf zwölf Monate beschränkt.

 

- Besondere Rechte, die gegebenenfalls den Gründern der Gesellschaft vorbehalten sind.

 

Darüber hinaus kann die notarielle Gründungsurkunde, zu der die Satzung gehört, weitere Vereinbarungen und Klauseln enthalten, die von den Gesellschaftsgründern für geeignet erachtet werden, sofern diese nicht gegen geltendes Recht oder aber gegen die grundlegenden Prinzipien der spanischen Aktiengesellschaft verstoßen.

 

2. Mindestkapital

 

Das gezeichnete Mindestkapital einer S.A beträgt 60.101,- EUR, wobei mindestens 25 % des Nennbetrags aller Aktien bei der Gründung einbezahlt werden müssen.

 

Im Vergleich dazu gelten für die anderen Gesellschaftsformen folgende Mindestkapitalanforderungen:

 

- Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 3.005,- EUR; diese sind vollständig einzuzahlen.

 

- Kommanditgesellschaft auf Aktien: 60.101,- EUR.

 

- Offene Handelsgesellschaft: Kein Mindestkapital vorgeschrieben.

 

Darüber hinaus kann in besonderen Vorschriften festgelegt sein, dass das Grundkapital von Aktiengesellschaften in bestimmten Geschäftsfeldern (z.B. Bankwesen, Versicherungen, usw.) zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung das im Aktiengesetz vorgesehene Mindestkapital übersteigen muss.

 

Derzeit sieht das spanische Handelsrecht keine verbindliche Eigenkapitalüberdeckung für die verschiedenen Gesellschaftsformen vor (allerdings gilt ein bestimmter Verschuldungskoeffizient für steuerliche Zwecke, siehe dazu Kapitel 4).

 

Abschließend ist zu beachten, dass spezielle Vorschriften existieren, die eine Erhöhung und/oder Senkung des Grundkapitals erforderlich machen könnten. Diese Vorschriften sehen vor, dass zwischen dem Grundkapital und dem Eigenkapital einer Aktiengesellschaft ein bestimmtes Gleichgewicht bestehen muss, wobei die Gesellschaft im Falle eines Verlusts, der dieses Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals reduziert, aufgelöst werden muss, sofern das Grundkapital nicht ausreichend erhöht (oder reduziert) wird und – dies gilt seit dem 1. September 2004 – sofern es nach Maßgabe des spanischen Insolvenzgesetzes 22/2003 vom 9. Juli [2003] nicht zunächst erforderlich ist, Insolvenz zu beantragen. Auf der anderen Seite ist eine Reduzierung des Grundkapitals vorgeschrieben, wenn Verluste das Eigenkapital der Gesellschaft auf weniger als zwei Drittel ihres Grundkapitals reduziert haben und ein Geschäftsjahr verstrichen ist, ohne dass die Gesellschaft ihr Eigenkapital wiedererlangt hat.

 

3. Aktien

 

Folgende Kategorien können unterschieden werden:

 

a) Namensaktien und Inhaberaktien

Bei den Aktien einer S.A. kann es sich um Namensaktien oder Inhaberaktien handeln. Allerdings sind in folgenden Fällen Namensaktien vorgeschrieben:

 

- Wenn diese nicht vollständig eingezahlt wurden.

- Wenn ihre Übertragbarkeit Beschränkungen unterliegt.

- Wenn diese Nebenleistungen beinhalten (siehe unten).

- Wenn dies durch besondere Vorschriften festgelegt ist (z.B. bei Aktien von Banken und Versicherungsunternehmen).

 

b) Stammaktien und Vorzugsaktien

Aktien können als eine oder mehrere separate Aktienklassen begeben werden, wobei dieselben Verfahrensformalitäten wie bei einer Satzungsänderung zu beachten sind (Beschlussfähigkeit und Abstimmungsbedingungen sowie die Art, wie die Hauptversammlung einzuberufen ist). Diese Aktien können auch das Recht auf eine Vorzugsdividende beinhalten.

 

Eine Ausgabe von Aktien ist in folgenden Fällen ungültig:

 

- Wenn diese in Form von Zinsen vergütet werden.

- Wenn diese in direkter oder indirekter Weise das Verhältnis zwischen ihrem Nennwert und den Stimmrechten beziehungsweise den bestehenden Vorzugsrechten der Aktionäre zur Zeichnung neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung verändern.

 

Für die Ausgabe von Vorzugsaktien gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob ein Unternehmen an der Börse notiert ist oder nicht.

 

Für börsennotierte Unternehmen gelten die folgenden Vorschriften:

 

- Besteht das Privileg in dem Recht auf Erhalt einer Vorzugsdividende, dann ist das Unternehmen verpflichtet, diese Vorzugsdividende auszuschütten, wenn ausschüttungsfähige Gewinne existieren.

- Die Gesellschaftssatzung muss die Konsequenzen nennen, die bei dem Versäumnis der Gesellschaft, einen Teil oder die gesamte Vorzugsdividende auszuschütten, zum Tragen kommen, unabhängig davon, ob die nicht ausgeschüttete Dividende kumulativ ist oder nicht. Darüber hinaus sind die möglichen Rechte der Inhaber von Vorzugaktien auf Dividenden zu bestimmen, auf die auch die Inhaber von Stammaktien Anspruch haben könnten.

- Die Aktionäre im Besitz von Vorzugsaktien haben eine höhere Rangordnung, da eine Ausschüttung der Dividende aus den Gewinnen eines Geschäftsjahres an die Inhaber von Stammaktien kategorisch untersagt ist, solange nicht die Vorzugsdividende für dieses Geschäftsjahr ausgezahlt wurde.

 

Für Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, gilt ein etwas flexibleres System, da keine zwingenden Rechtsvorschriften existieren, die die Aufnahme spezifischer Klauseln in die Satzung vorschreiben. Trotzdem ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Dividende zu beschließen, wann immer ein ausschüttungsfähiger Gewinn zur Verfügung steht, sofern die Gesellschaftssatzung keine andere Regelung vorsieht.

 

c) Aktien mit Agio

Die Aktien können mit einem Aufgeld (Agio) auf ihren Nennwert ausgegeben werden, das an die Gesellschaft zu zahlen ist. In diesen Fällen ist das Agio bei der Zeichnung der Aktien vollständig einzuzahlen.

 

d) Stimmrechtslose Aktien

Stimmrechtslose Aktien können zu einem Gesamtnennwert ausgegeben werden, der maximal die Hälfte des einbezahlten Kapitals beträgt.

 

Den stimmrechtslosen Aktien wohnen folgende besondere Rechte inne:

 

- Jährliche Mindestdividende

Die jährliche Mindestdividende ist in der Satzung mit einem Prozentwert des einbezahlten Kapitals festzulegen, der auf eine stimmrechtslose Aktie entfällt. Die Mindestdividende und die Stammdividenden können bei Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, über einen Zeitraum von fünf Jahren kumuliert werden. Bei börsennotierten Unternehmen ist dieser Zeitraum unbegrenzt. Mit anderen Worten sind stimmrechtslose Aktien auch proportional an den Stammaktien beteiligt, wenn für die Stammaktien eine Dividende ausgeschüttet wird.

 

- Vorzugsrechte im Falle der Liquidation

Wird die Gesellschaft abgewickelt, dann haben die Inhaber stimmrechtsloser Aktien vor den Inhabern von Stammaktien Anspruch auf Erstattung ihrer Einlage.

 

- Kapitalherabsetzung

Wird das Kapital zur Verrechnung von Verlusten herabgesetzt, dann muss die Kapitalherabsetzung erst für alle anderen Aktienklassen erfolgen, bevor sie auch für die stimmrechtslosen Aktien vorgenommen werden darf.

 

- Aktionärsrechte

Stimmrechtslose Aktien besitzen die gleichen grundlegenden Rechte wie Stammaktien, mit Ausnahme des Rechts, bei der Hauptversammlung abzustimmen (vergleiche dazu die nachfolgende Beschreibung der grundlegenden Aktionärsrechte).

 

In Ausnahmefällen können die Inhaber stimmrechtsloser Aktien jedoch vorübergehend das Recht zur Abstimmung bei der Hauptversammlung erhalten. Dazu zwei Beispiele:

 

- Die Inhaber stimmrechtsloser Aktien erhalten ein Stimmrecht, wenn die jährliche Mindestdividende nicht ausgeschüttet wird.

- Werden sämtliche Stammaktien infolge einer Kapitalherabsetzung zurückgekauft, dann werden die stimmrechtslosen Aktien solange zu stimmberechtigten Aktien, bis das Gleichgewicht zwischen stimmberechtigten und stimmrechtslosen Aktien wiederhergestellt ist (d.h. eine ausreichende Zahl neuer Stammaktien wird emittiert, so dass der Gesamtnennwert der stimmrechtslosen Aktien maximal der Hälfte des gesamten einbezahlten Kapitals entspricht). Wird dieses Gleichgewicht nicht innerhalb von zwei Jahren wiederhergestellt, dann muss die Gesellschaft aufgelöst werden.

 

e) Rückerwerbbare Aktien

Die rückerwerbbaren Aktien als Gattung der Vorzugsaktien wurden erst vor kurzem in das spanische Aktiengesetz aufgenommen. Allerdings haben nur börsennotierte Gesellschaften die Möglichkeit zur Ausgabe dieser Aktiengattung, wobei sie bestimmte Bedingungen erfüllen müssen.

 

Rückerwerbbare Aktien sind dadurch gekennzeichnet, dass der Rückerwerb der Aktien durch die Gesellschaft beziehungsweise durch eine dritte Partei gegen Erstattung des gesamten oder anteiligen Kaufpreises bereits bei Ausgabe der Aktien festgelegt wird und nur noch von der Ausübung eines der Gesellschaft oder dem Aktionär zustehenden Optionsrechtes abhängig ist.

 

f) Aktien mit der Verpflichtung zu Nebenleistungen

Diese Aktien beinhalten die Verpflichtung, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Nebenleistungen zählen nicht zum Grundkapital der Gesellschaft.

 

Die Aktien einer S.A können nur durch Bar- oder Sacheinlagen erworben werden, nicht durch Arbeits- oder Dienstleistungen. Die Nebenleistung ist eine Möglichkeit, die Arbeits- oder Dienstleistungen sowie andere Pflichten bestimmter Aktionäre mit der Aktiengesellschaft zu verknüpfen.

 

g) Grundlegende Aktionärsrechte

Die Aktionäre besitzen grundsätzlich folgende Rechte:

 

- Das Recht auf eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös.

- Das Recht auf bevorrechtigten Bezug von neu auszugebenden Aktien und Wandelschuldverschreibungen.

- Das Recht auf Teilnahme und Stimmabgabe bei der Hauptversammlung (ausgenommen die Inhaber stimmrechtsloser Aktien) sowie auf Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse.

- Das Recht auf Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft.

 

h) Aktienzertifikate

Generell können die Aktien entweder durch Zertifikate verbrieft oder durch Bucheintragungen dokumentiert werden. Die Bedingungen für eine Bucheintragung von Aktien sowie die Vorschriften für dieses System sind im spanischen Wertpapiermarkt-Gesetz (Gesetz 24/1988) in seiner durch Gesetz 37/1998 und Gesetz 26/2003 geänderten Fassung festgelegt.

 

 
 
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