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Mit dem neuen GmbH-Gesetz 2/1995 (Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada), das am 1. Juni 1995 in Kraft trat, wurden einige bedeutende Änderungen an dem gesetzlichen Rahmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) vorgenommen, die gelegentlich als alternative Unternehmensform zur S.A. genutzt werden kann.
Eines der wichtigsten Ziele des Gesetzes 2/1995 ist die Schaffung von Flexibilität, die den Anteilseignern (Gesellschaftern) einen weiten Spielraum bei der Gesellschaftsgründung, der Gesellschaftssatzung und der internen Leitung der S.L. einräumt. Eine S.L: ist als enger geführtes Unternehmen konzipiert, was durch die Tatsache belegt wird, dass:
- die Gesellschaftsanteile im Allgemeinen nicht frei übertragbar sind, sofern sie nicht von anderen Gesellschaftern, deren Vorfahren oder Nachkommen beziehungsweise von Unternehmen desselben Konzerns erworben werden. Das Gesetz sieht ein Vorkaufsrecht zugunsten anderer Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschaft selbst vor, wenn die Gesellschaftsanteile an andere Personen als die vorstehend genannten übertragen werden sollen.
- Schuldverschreibungen nicht zur Beschaffung finanzieller Mittel genutzt werden können, nachdem eine S.L. seit Inkrafttreten des Gesetzes 2/1995 keine Schuldverschreibungen mehr ausgeben darf.
- die Vertretungsbefugnis bei der Gesellschafterversammlung begrenzt ist.
Einige der wichtigsten Punkte des genannten Gesetzes werden nachfolgend beschrieben:
- Für die S.L. ist ein Mindeststammkapital von 3.005,- Euro vorgeschrieben, das bei der Gesellschaftsgründung vollständig einbezahlt werden muss. Das Stammkapital ist in Gesellschaftsanteile aufzuteilen, diese müssen jedoch nicht alle gleich sein (und können damit eine unterschiedliche Stimmengewichtung haben).
- Stimmrechtslose Gesellschaftsanteile bis zur Hälfte des Gesellschaftskapitals können begeben werden.
- Die Echtheit der Bareinlagen zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung beziehungsweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist vor einem Notar zu bezeugen.
- Das Gutachten eines unabhängigen Schätzers für Sacheinlagen ist nicht vorgeschrieben, obwohl die Gründer und Gesellschafter gesamt-schuldnerisch für die Echtheit der erfolgten Sacheinlagen haften. Entsprechend haften die Geschäftsführer der Gesellschaft bei einer Kapitalerhöhung für die Differenz zwischen dem Wert der Sacheinlagen, der in ihrem Bericht angegeben wird und dem echten Wert der Einlagen.
Das GmbH-Gesetz wurde durch das am 2. Juni 2003 in Kraft getretene Gesetz 7/2003 über die "Sociedad Limitada de Nueva Empresa“ novelliert, durch das eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen wurde, die spanische GmbH neuer Gründung (S.L.N.E.). Mit diesem Gesetz soll die Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden, wobei ihre Gründung und die Entwicklung der Geschäftsaktivität erleichtert werden. Dies ergibt sich aus den nachfolgend beschriebenen Hauptmerkmalen die die S.L.N.E. von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterscheiden:
- Die S.L.N.E. kann mittels einer notariellen Gründungsurkunde und einem elektronischen Dokument innerhalb von 48 Stunden nach Ausfertigung der Gründungsurkunde registriert werden.
- Die Firma muss den Vornamen und die beiden Nachnamen eines der Gesellschafter Partner enthalten, gefolgt von einem Namens- oder Zahlencode und dem Vermerk „Sociedad Limitada Nueva Empresa“ oder der Abkürzung „S.L.N.E.“
- Das Stammkapital muss mindestens 3.012,- Euro betragen und ist auf 120.202,- Euro begrenzt; es kann nur durch Bareinlagen eingebracht werden. Steigt das Stammkapital auf mehr als 120.202,- Euro, dann wird die Gesellschaft umgewandelt.
- Gesellschafter einer S.L.N.E. können nur natürliche Personen sein. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung ist die Anzahl der Gesellschafter auf maximal fünf begrenzt, obwohl diese Zahl später erhöht werden kann. Wer Alleingesellschafter einer S.L.N.E. ist, kann keine zweite S.L.N.E gründen.
- Die Mitglieder des Verwaltungsorgans müssen Gesellschafter des Unternehmens sein. Dieses Organ wird niemals als Verwaltungsrat geführt.
- Der Gesellschaftszweck muss einer oder allen Aktivität(en) entsprechen, die im Gesetz 7/2003 festgelegt sind, obwohl eine besondere, davon abweichende Aktivität hinzugenommen werden darf.
- Die S.L.N.E. hat die Möglichkeit, ihre buchhalterischen und steuerlichen Verbuchungspflichten durch einen einzigen Buchungssatz zu erfüllen.
- Das Gesetz 7/2003 weist darauf hin, dass die S.L.N.E. in der Lage sein wird, die Zahlung einiger Steuern und/oder Quellensteuern sowie Vorauszahlungen über einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren zu verzögern, ohne dafür eine Sicherheit hinterlegen zu müssen; allerdings muss sie Verzugszinsen für die verspätete Zahlung entrichten.
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