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Einpersonengesellschaften
 

Nach dem geltenden Recht für S.A.s und S.L.s kann jede Gesellschaftsform sowohl zum Zeitpunkt ihrer Gründung als auch später nur einen einzigen Aktionär (S.A.) beziehungsweise Gesellschafter (S.L.) haben, das heißt, als hundertprozentige Tochtergesellschaft geführt werden.

 

Diese Gesellschaften unterliegen einer besonderen gesetzlichen Regelung, unter anderem auch besonderen Berichts- und Registrierungspflichten. Beispielsweise muss die Tatsache, dass die Gesellschaft einen einzigen Eigentümer hat, aus der gesamten Firmenkorrespondenz und aus allen Handelsdokumenten hervorgehen. Entsprechend müssen sämtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Alleingesellschafter in einem besonderen Registerbuch der Gesellschaft eingetragen werden.

 

Alles in allem können diese Auflagen als bloße Verwaltungs- und Berichtspflichten betrachtet werden. Die Einhaltung der besonderen Vorschriften ist jedoch von höchster Bedeutung, da die Gesellschaft ansonsten unter Umständen ihren Status der beschränkten Haftung verlieren kann.

 

 

 
 
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