Neben den verschiedenen Unternehmensformen, die nach spanischem Recht vorgesehen sind und als selbständige juristische Personen fungieren, kann ein ausländischer Investor auch durch eine [unselbständige] Niederlassung in Spanien Geschäfte tätigen.
Die Gründung einer Niederlassung erfolgt durch Errichtung einer notariellen Urkunde, die beim Handelsregister eingetragen werden muss. Nach dem geltenden spanischen Recht über Auslandsinvestitionen muss die Niederlassung mit eigenem Kapital (Dotationskapital) ausgestattet sein, wobei jedoch kein Mindestkapitalerfordernis besteht.
Die Niederlassung muss einen gesetzlichen Vertreter haben, der von dem Mutterunternehmen dazu bevollmächtigt wurde, die Geschäfte der Niederlassung zu führen. Daneben sind keine formalen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgane vorgeschrieben.
Mit Ausnahme der offensichtlichen Unterschiede im Hinblick auf die interne Struktur und Organisation operiert eine Niederlassung bei ihren Geschäften mit dritten Parteien ganz ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft.
Die Entscheidung, ob eine Niederlassung oder eine eigene Gesellschaft in Spanien gegründet werden soll, kann durch kommerzielle Gründe beeinflusst werden; beispielsweise durch die Meinung, dass eine Gesellschaft „solider“ ist als eine Niederlassung. Daneben gibt es weitere Unterschiede, die in anderen Kapiteln dieses Buches erläutert werden.