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Im spanischen Gesellschaftsrecht und den geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung definiert. Sie sind festgelegt:
a) im Handelsgesetzbuch und dem weiteren Gesellschaftsrecht.
b) im PGC und seinen branchenspezifischen Adaptionen.
c) in den Vorschriften, die die vom ICAC erarbeiteten Bilanzierungsregeln umsetzen.
d) in allen weiteren speziell anzuwendenden Gesetze.
Für Transaktionen und Geschäftsvorgänge, die in der genannten Gesetzgebung nicht behandelt werden, werden die von den zuständigen Organisationen in Spanien oder im Ausland festgestellten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung berücksichtigt, sofern diese die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verstoßen nicht gegen die gesetzlichen Rechnungslegungsgrundsätze und –methoden.
- Sie wurden offiziell von den Berufskammern und ihren Mitgliedern anerkannt.
- Sie ermöglichen eine genaue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des geprüften Unternehmens.
Teil I des PGC enthält die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Jahresabschluss ein klares, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gibt. Diese sind:
- Das Prinzip der Vorsicht.
- Das Prinzip der Unternehmensfortführung (Going concern).
- Das Prinzip der zeitgerechten Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen.
- Das Anschaffungskostenprinzip.
- Das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung.
- Das Prinzip der Wechselbeziehung zwischen Erträgen und Aufwendungen.
- Das Verrechnungsverbot.
- Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.
- Der Grundsatz der Wesentlichkeit.
Sollte die Anwendung eines dieser Grundsätze nicht ausreichend sein, um die Wiedergabe eines klaren, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten, so ist im PGC ausdrücklich festgelegt, dass im Anhang die erforderlichen Erläuterungen zu den angewandten Grundsätzen zu machen sind. Ferner ist im PGC festgelegt, dass ein Rechnungslegungsgrundsatz oder Bewertungsmaßstab nicht angewendet werden darf, wenn dieser nicht mit der Darstellung eines wahrheitsgetreuen Bildes vereinbar ist.
Des Weiteren gilt: Bei einem Konflikt der vorgeschriebenen Rechnungslegungsgrundsätze ist der Grundsatz maßgeblich, der der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes dienlich ist. Dabei gilt der Grundsatz der Sorgfalt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen vorrangig vor allen anderen Grundsätzen.
Mit dem Gesetz 19/1988 wurde das ICAC geschaffen, welches die Aufgaben des früheren Instituts für Rechnungsplanung wahrnimmt. Das ICAC besitzt die gesetzliche Befugnis zur Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften durch:
- Die Erledigung der technischen Aufgaben, die Arbeit am PGC-Entwurf und die Genehmigung der PGC-Adaptionen für die verschiedenen Wirtschaftssektoren.
- Die Festlegung der Methoden, mit denen die Teile des PGC und seiner branchenspezifischen Adaptionen weiterentwickelt werden sollen, die für notwendig erachtet werden, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu gewährleisten.
- Die laufende Feinabstimmung und Aktualisierung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
Das ICAC nimmt auch gesetzlich übertragene Prüfungsaufgaben wahr (Kontrolle, Überwachung und Weiterentwicklung der Rechnungsprüfung).
Darüber hinaus wurde die spanische Gesellschaft für Rechnungslegung und Betriebswirtschaft (Asociación Española de Contabilidad y Administración de Empresas - AECA), ein privates Unternehmen, seit ihrer Gründung im Februar 1979 aktiv in die Forschungsarbeit und Entwicklung der Rechnungslegungsgrundsätze und Bewertungsmaßstäbe einbezogen.
Der Großteil der von AECA bis 1990 veröffentlichten Dokumente wurde in den Wortlaut des aktuellen PGC aufgenommen.
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