Die Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtete die Unternehmen, deren Aktien zum Bilanzstichtag auf einem regulierten Markt eines EU-Mitgliedsstaates zugelassen waren, für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 die Vorschriften des International Accounting Standard Board (IASB) auf ihre Konzernabschlüsse anzuwenden. Darüber hinaus erhielten die Mitgliedsstaaten durch diese Verordnung die Wahl, die Anwendung dieser Standards auch für die Einzelabschlüsse der börsennotierten Unternehmen sowie für die Konzern- und Einzelabschlüsse der nicht an der Börse notierten Unternehmen zuzulassen oder vorzuschreiben.
Die Wirkung, die die Einführung der IAS in Spanien haben wird, wird in großem Umfang davon abhängen, welche Entscheidung der spanischen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Anwendung auf Einzelabschlüsse trifft. In jedem Fall jedoch wird die Einführung dieser Standards mittelfristig Volumen und Menge der Finanzdaten in den Geschäftsbüchern steigern.
Laut Definition der International Accounting Standards sind die wichtigsten Elemente des Jahresabschlusses:
- die Bilanz
- die Gewinn- und Verlustrechnung
- der Anlagespiegel
- die Kapitalflussrechnung
Darüber hinaus sind im Anhang Anmerkungen zu den verwendeten Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden sowie weitere erläuternde Angaben zum Abschluss zu machen. Die IAS befürworten auch die Vorlage eines Lageberichts der Geschäftsführung, in dem die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens, seine Finanzlage und die wichtigsten wirtschaftlichen Unsicherheitsfaktoren der Zukunft angegeben und erläutert werden.
Die IAS legen im Gegensatz zu der restriktiven Natur des PGC kein bestimmtes Format für die Präsentation des Jahresabschlusses fest.
Eine der Neuerungen der IAS gegenüber dem PGC ist die - freiwillige oder zwingende -Anwendung des so genannten „Fair Value“ (Zeitwert) für bestimmte Bilanzposten. Dieser wird definiert als der Wert, zu dem ein Aktivposten oder eine Verbindlichkeit im Rahmen eines unabhängigen Geschäfts zwischen sachkundigen, gewillten Parteien gehandelt beziehungsweise beglichen werden könnte.
Die Anwendung des Fair Value-Prinzips ist für die Bewertung sämtlicher Finanzinstrumente, die von einem Unternehmen gehalten werden (mit Ausnahme eigener Anleihen oder Forderungen) zwingend vorgeschrieben, wenngleich eine Wertänderung derselben je nach Intention des Unternehmens unterschiedlich behandelt wird. Darüber hinaus ist der Fair Value bei der Bewertung von Agrarprodukten und biologischen Vermögenswerten anzusetzen.
Des Weiteren ist abzusehen, dass der Fair Value auf freiwilliger Basis für eine Neubewertung des Sachanlagevermögens angesetzt werden kann, sofern er in regelmäßigen Abständen zu ermitteln ist. In diesem Fall wird die damit verbundene Abschreibung anhand des neu angesetzten Zeitwerts kalkuliert. Übersteigt der Zeitwert die abgeschriebenen Anschaffungskosten, dann muss der überschüssige Betrag in einer Neubewertungsrücklage im Eigenkapital gegen gebucht werden, wohingegen eine Wertminderung als Aufwand verbucht wird.
Das Rahmenwerk der IAS enthält die wichtigsten Grundannahmen, mit denen die Finanzberichterstattung strukturiert wird und legt die qualitativen Eigenschaften des Jahresabschlusses fest. Die Grundannahmen das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung und das Prinzip der Fortführungsannahme. Darüber hinaus muss der Abschluss folgende qualitative Eigenschaften besitzen:
- Verständlichkeit
- Bedeutsamkeit (Wesentlichkeit)
- Verlässlichkeit
- Glaubwürdige Darstellung
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Neutralität
- Vorsicht
- Vollständigkeit
- Vergleichbarkeit
Die Einführung der IAS in Spanien begann mit der Verabschiedung der Kommissionsverordnung 1725/2003 , mit welcher die International Accounting Standards des IASB mit Ausnahme der IAS 32 und 39 (Finanzinstrumente) sowie einiger Interpretationen (SIC-
Darüber hinaus hat die Europäische Union am 31. Dezember 2004 in ihrem Amtsblatt die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2236/2004[2] und 2238/2004[3] veröffentlicht, mit denen die IFRS 1, 3, 4 und 5 übernommen werden und die auch die Verbesserungen enthalten, die vom IASB in seinem “Verbesserungsprojekt“ betreffend IAS 1 bis 10 und 12 bis 24 vom Dezember 2003 genehmigt wurden.
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.
[2]Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International Financial Reporting Standards“ (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International Accounting Standards“ (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation Committee“ (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32.
[3]Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10,12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27und 30 bis 33.
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