|
Mit dem Gesetz 19/1989 wurde erstmals auch die bis dato unbekannte Gesellschaftsform des Konzerns in das spanische Gesellschaftsrecht aufgenommen.
Obwohl das spanische Zivilgesetzbuch die Gesellschaftsform „Konzern“ nicht definiert, wurde in Gesetz 19/1989 festgelegt, dass ein Unternehmen einen konsolidierten Jahresabschluss sowie einen Konzernlagebericht erstellen muss, wenn es Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist und sich in einer der folgenden Situationen befindet:
- Es hält die Mehrheit der Stimmrechte.
- Es kann bei dem anderen Unternehmen eine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung bestellen und aus ihrem Amt entlassen.
- Es kann auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte halten.
- Es hat zu dem Zeitpunkt, zu dem der konsolidierte Jahresabschluss zu erstellen ist sowie in den vorhergehenden zwei Jahren in Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der amtierenden Geschäftsführungsmitglieder dieses anderen Unternehmens ernannt.
In diesen Fällen ist bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschluss die Vollkonsolidierungsmethode anzuwenden.
Das Nebengesetz aus dem Jahr 2004 änderte verschiedene Artikel des spanischen Handelsgesetzbuches, die die Präsentation des konsolidierten Jahresabschluss behandelten. Von besonderem Interesse sind folgende Änderungen der Artikel 42 und 43:
- Mit der Änderung des Artikels 42 wurden die Kriterien für die Bildung eines Konzerns zu Rechnungslegungszwecken modifiziert. Nach dem früheren Wortlaut bestimmte sich die Existenz eines Konzerns aus der Beteiligung der Obergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften und anhand begrenzter Kriterien hinsichtlich der Kontrolle über die Stimmrechte bei Tochtergesellschaften und der Befugnis, die Mehrheit der Geschäftsführungsmitglieder zu ernennen.
- Die neue Vorschrift ändert diese Kriterien dahingehend, dass sie sich auf das Konzept der „Entscheidungseinheit“ konzentriert, welches jedoch nicht notwendigerweise die Beteiligungen an anderen Unternehmen berücksichtigt. Die Vorschrift definiert nicht, wodurch sich eine Entscheidungseinheit konstituiert, sondern nennt vielmehr verschiedene Fälle, in denen die Existenz einer solchen Einheit angenommen wird:
-
- Zunächst wird die Existenz einer Entscheidungseinheit in den Fällen angenommen, in denen die Existenz eines Konzerns nach Maßgabe der früheren Vorschriften angenommen wurde, das heißt die Existenz von Beteiligungen zwischen den Unternehmen, eine Kontrolle über die Stimmrechte und die Befugnis, die meisten Mitglieder des geschäftsführenden Organs zu ernennen.
-
-
- Zweitens wird die Existenz einer „Entscheidungseinheit“ angenommen, wenn die Unternehmen zentral geführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die meisten Mitglieder der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft gleichzeitig Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Obergesellschaft beziehungsweise eines anderen Unternehmens sind, das von der Obergesellschaft kontrolliert wird. In diesem zweiten Fall muss nicht unbedingt ein Beteiligungsverhältnis zwischen den Konzerngesellschaften bestehen. Dies ist eine der wichtigsten Neuerungen, die durch die neue Vorschrift eingeführt wurden.
- Artikel 43.2 des Handelsgesetzbuches wurde aufgehoben. Dieser Artikel hatte zuvor die mögliche Befreiung eines Unternehmens von der Konsolidierung aus folgenden Gründen geregelt: (I) mangelnde Wesentlichkeit; (II) die Existenz bedeutender und dauerhafter Beschränkungen, die ihre Führung [durch die Obergesellschaft] behindern; (III) die Tatsache, dass eine Konsolidierung dieser Unternehmen nur zu unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; (IV) die Tatsache, dass die Obergesellschaft ihre Anteile nur zu dem Zweck hält, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern; (V) die Tatsache, dass die beiden Gesellschaften ganz unterschiedlichen geschäftlichen Aktivitäten nachgehen, weshalb ihre Aufnahme in den Jahresabschluss gegen das Konsolidierungsziel verstoßen würde.
Kurz gesagt haben die Änderungen des spanischen Handelsgesetzbuches die Definition des Konzerns im Hinblick auf die Konsolidierung der Jahresabschlüsse erweitert (gemäß der Tendenz in Artikel 4 des spanischen Wertpapiermarktgesetzes).
|