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Das spanische Handelsgesetzbuch legt fest, dass der Anhang zum Jahresabschluss vollständig sein muss, die Angaben in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausführlich erläutern und analysieren muss, und dass in bestimmten Fällen eine Erklärung zu den Veränderungen der finanziellen Lage hinzuzufügen ist.
Der Mindestinhalt des Anhangs wird im spanischen Aktiengesetz und im PGC spezifiziert. In beiden Gesetzeswerken ist festgelegt, dass der Anhang zum Jahresabschluss einen wesentlichen Teil desselben bildet.
Der Anhang zum Jahresabschluss muss unter anderem folgende Daten enthalten:
- Die Bewertungsmethoden, die auf die einzelnen Posten des Jahresabschlusses angewandt wurden sowie die Methoden, mit Hilfe derer die Wertberichtigungen berechnet wurden.
- Name, Adresse und Rechtsform von Unternehmen, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist mit:
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- 3 % des Grundkapitals des Beteiligungsnehmers, falls dieser an der Börse notiert ist oder aber
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- 20 %, falls dieser nicht notiert ist, wobei das Kapital, die Rücklagen sowie das Vorjahresergebnis des Beteiligungsnehmers aufzuführen sind (diese Angaben können ausgelassen werden, wenn ihre Aufnahme in den Anhang dem betreffenden Unternehmen ernsthaft schaden könnte, vorausgesetzt, die Tatsache der Auslassung wird offen gelegt).
- Eine Erklärung zu den Änderungen der finanziellen Lage.
- Veränderungen des Sachanlagevermögens und der Gründungskosten im Jahresverlauf.
- Aktienklassen, falls mehre existieren, unter Angabe von Anzahl und Nennwert der Aktien, die zu einer Klasse gehören.
- Gründeraktien, Wandelschuldverschreibungen sowie ähnliche Wertpapiere und Rechte.
- Gesellschaftsschulden mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und gesicherte Forderungen.
- Garantieverpflichtungen gegenüber dritten Parteien, unbeschadet ihrer Verbuchung in der Passivseite der Bilanz, sofern zutreffend.
- Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber Konzernunternehmen.
- Eine Aufschlüsselung der Nettoumsatzerlöse nach Geschäftsfeldern und geografischen Märkten (diese Angaben können ausgelassen werden, wenn ihre Aufnahme in den Anhang dem Unternehmen ernsthaft schaden könnte, vorausgesetzt, die Tatsache der Auslassung wird offen gelegt).
- Die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten nach Berufskategorie, zusammen mit den Personalkosten des betreffenden Jahres.
- Unterschiede zwischen dem Buchgewinn/-verlust und der Besteuerungsgrundlage infolge unterschiedlicher Buchungsmethoden zu steuerlichen Zwecken. Latente Steuern.
- Gehälter, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die im Lauf des Geschäftsjahres an die Mitglieder der Geschäftsführung gezahlt wurden sowie Rückstellungen für Ruhegehälter beziehungsweise gezahlte Versicherungsprämien für amtierende oder frühere Mitglieder der Geschäftsführung. Diese Angaben sind ganz allgemein zu machen und nach der Art der Vergütung aufzuschlüsseln.
- Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder der Geschäftsführung, unter Offenlegung der Zinssätze und der wichtigsten Charakteristika, sowie Garantieverpflichtungen, die in ihrem Namen eingegangen wurden. Diese Angaben sind ganz allgemein zu machen und nach der jeweiligen Kategorie aufzuschlüsseln.
Darüber hinaus legt der PGC in seinen Vorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses fest, dass der Anhang alle sonstigen Informationen enthalten muss, die für ein leichteres Verständnis erforderlich sind. Der Jahresabschluss muss ein glaubwürdiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben.
Diverse Beschlüsse des ICAC, die branchenspezifischen Adaptionen des PGC und die spanische Steuergesetzgebung enthalten weitere Vorschriften zur Offenlegung bestimmter Zusatzinformationen im Anhang.
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