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1. Das Revisionsgesetz
Nach Maßgabe der ersten Zusatzbestimmung des spanischen Revisionsgesetzes 19/1988 ist der Jahresabschluss sämtlicher Unternehmen und Rechtssubjekte – unabhängig von ihrer Rechtsform - seit dem 16. Juli 1988 in folgenden Fällen zu prüfen:
- Unternehmen, deren Aktien an einer spanischen Börse notiert sind.
- Unternehmen, die Anleihen zur öffentlichen Zeichnung emittieren.
- Unternehmen, die regelmäßig als Finanzintermediäre agieren, einschließlich Unternehmen die als Kommissionäre und Wertpapiermakler tätig sind (auch wenn sie als natürliche Personen handeln); darüber hinaus alle Finanzinstitute und –unternehmen, für die eine Registrierungspflicht in den betreffenden Registern des spanischen Wirtschaftsministeriums und der spanischen Nationalbank (Banco de España) besteht.
- Unternehmen, deren Gesellschaftszweck eine der Aktivitäten umfasst, die durch das spanische Privatversicherungsrecht reguliert werden, innerhalb der gesetzlich definierten Schranken.
- Unternehmen, einschließlich Kooperativen und anderer Rechtssubjekte, die bestimmte, von der Regierung festgelegte Grenzwerte überschreiten.
Die Grenzwerte, auf die im vorstehenden Absatz verwiesen wird, entsprechen derzeit den Grenzwerten für die Erstellung einer verkürzten Bilanz (siehe nächster Absatz).
Das Königliche Dekret 1636/1990, mit dem das Revisionsgesetz genehmigt wurde, sieht für Versicherungsunternehmen und Kooperativen dieselben Grenzwerte vor, die auch im Aktiengesetz festgelegt sind. Jedoch müssen Lebens- und Haftpflichtversicherer ihren Jahresabschluss in jedem Fall prüfen lassen.
2. Das Aktiengesetz
Das spanische Aktiengesetz, novelliert durch die Änderungen, die durch das Gesetz 19/1989 eingeführt wurden, schreibt vor, dass die Jahresabschlüsse sämtlicher Aktiengesellschaften geprüft werden müssen, ausgenommen die Abschlüsse der Gesellschaften, die zur Erstellung einer verkürzten Bilanz berechtigt sind.
Die Aktiengesellschaften, die zur Erstellung einer verkürzten Bilanz befugt sind, müssen in den zwei Jahren vor dem Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllt haben:
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- Eine Bilanzsumme von maximal 2.373.998,- Euro.
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- Ein Jahresumsatz von maximal 4.747.996,- Euro.
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- Im Jahresdurchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer.
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