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Eine Marke ist ein Zeichen, das die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Sie spielt auch in der Werbung und bei der Goodwill-Konsolidierung eine wichtige Rolle.
Die Vorschriften über unterscheidungskräftige Zeichen und insbesondere Marken sind effektive und notwendige Instrumente für Unternehmenspolitik und Verbraucherschutz.
Wird eine Ware oder Dienstleistung auf den spanischen Markt gebracht, dann sind entsprechende Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Marke:
1. uneingeschränkt benutzt werden darf;
2. eingetragen werden kann und
3. keine negativen Konnotationen besitzt, das heißt, sich für ihre kommerzielle Ausbeutung eignet.
Vor der Vermarktung einer Ware oder Dienstleistung sollte zunächst geprüft werden, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke für eine identische oder vergleichbare Ware beziehungsweise Dienstleistung eingetragen wurde, weshalb das Zeichen unter Umständen nicht im Staatsgebiet benutzt werden könnte.
Sobald feststeht, dass keine früheren Rechte dritter Parteien verletzt werden, kann überlegt werden, welches Verfahren zur Eintragung der Marke gewählt werden soll, um die Exklusivrechte an dieser zu sichern und andere Unternehmen an ihrer Benutzung zu hindern. Vor der Eintragung ist außerdem zu prüfen, dass die Marke weder generisch, irreführend oder beschreibend ist, noch gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Seit April 1996 bestehen drei Möglichkeiten, eine in Spanien gültige Eintragung zu erlangen:
- Das nationale System
- Das internationale System: Madrider Markenabkommen (MMA) – Madrider Protokoll (PMMA)
- Die Gemeinschaftsmarke
1. Nationale Marken
Die Eintragung nationaler Marken erfolgt beim spanischen Patent- und Markenamt. Diese Marken können aus einer Vielzahl grafisch darstellbarer Zeichen bestehen, wobei Worte, Vor- und Nachnamen, Unterschriften, Zahlen und Zahlenkombinationen, Slogans, Zeichnungen, Farben und dreidimensionale Formen einschließlich deren Verpackung verwendet werden können.
Seitdem das spanische Markengesetz, Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001, am 31. Juli 2002 in Kraft getreten ist, prüft das spanische Patent- und Markenamt von Amts wegen nur noch, ob absolute Gründe für eine Ablehnung der Eintragung existieren (insbesondere, ob eine Marke nicht generisch, irreführend oder beschreibend ist beziehungsweise gegen die öffentliche Ordnung verstößt); es berücksichtigt jedoch nicht die Existenz relativer Eintragungsverbote (d.h. die Existenz identischer oder ähnlicher Produkte, gegenüber denen eine Verwechslungsgefahr besteht). Relative Eintragungsverbote werden nur dann berücksichtigt, wenn der Eigentümer eines älteren Warenzeichens gegen den Antrag auf Eintragung einer bestimmten Marke Widerspruch einlegt.
Das spanische Patent- und Markenamt wird von Amts wegen nicht die Eintragung einer Marke aufgrund eines relativen Eintragungsverbots verweigern. Es führt jedoch eine Computerrecherche durch, um die Inhaber älterer identischer oder ähnlicher Warenzeichen zu Informationszwecken über den Antrag zu unterrichten, für den Fall, dass diese schriftlich Widerspruch einlegen wollen.
In den vergangenen zwei Jahren wurden beachtliche Fortschritte bei der Einführung von Kriterien erzielt, die den vorherrschenden Systemen der anderen europäischen Staaten entsprechen (z.B. ein stärkerer Schutz für bekannte Marken). Allerdings ist eine Online-Anmeldung von Marken, wie in der achten Zusatzbestimmung des Markengesetzes vorgesehen, noch nicht möglich.
Die Eintragung einer Marke gilt für zehn Jahre und kann uneingeschränkt um weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Marke kann jedoch gelöscht werden, wenn ihre Eintragung nicht verlängert wird, die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht effektiv benutzt wird oder aber generisch beziehungsweise irreführend wird.
2. Das internationale Schutzrechtssystem
Das „Internationale Schutzrechtssystem“ umfasst das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) aus dem Jahr 1891 sowie das Protokoll zum Madrider Markenabkommen aus dem Jahr 1989 und wird von der WIPO, der World Intellectual Property Organization bzw. Weltorganisation für Geistiges Eigentum, mit Sitz in Genf verwaltet.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieses System – obwohl als „Internationales System“ bekannt – streng genommen kein internationales Eintragungssystem darstellt, sondern vielmehr ein System, das die Eintragung eines geistigen Schutzrechts in mehreren Staaten mit Hilfe eines zentralisierten Verwaltungsverfahrens ermöglicht.
Der Anmelder muss die Länder angegeben, in denen er seine Marke schützen lassen möchte. Die WIPO informiert dann die nationalen Patentämter der angegebenen Länder, woraufhin die Marke registriert wird, sofern nicht nach dem nationalen Recht der betreffenden Länder innerhalb von einem Jahr (gemäß dem Madrider Markenabkommen) beziehungsweise 18 Monaten (nach dem Madrider Protokoll) Widerspruch eingelegt wird.
Es handelt sich allerdings um kein offenes System, da es nur von natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden kann, die in einem Unterzeichnerstaat eines oder beider Abkommen ansässig sind oder dort eine echte, operierende Betriebsstätte unterhalten. Diese Personen können auf der Grundlage der Eintragung oder Anmeldung ihrer Marke beim Patentamt ihres Staates eine internationale Eintragung erwirken, die in allen oder einzelnen Mitgliedsländern der Madrider Union wirksam ist.
Die Möglichkeit, seit dem 1. April 2004 den Antrag auf die internationale Registrierung von Marken in spanischer Sprache zu stellen, stellt einen wichtigen Durchbruch für den internationalen Markenschutz dar.
Die Aufnahme von Spanisch als dritte Arbeitssprache des Madrider Protokolls (neben Englisch und Französisch) wird die Handelsbeziehungen infolge der Internationalisierung spanischer Gesellschaften im Ausland und der Attraktivität der spanischen Märkte für internationale Unternehmensaktivitäten sicherlich fördern.
Die genannte Initiative wird darüber hinaus ein weiterer Anreiz für die spanischsprachigen Länder sein, dem Madrider System beizutreten und ihren Bürgern damit zum einen die Möglichkeit zu geben, ihre Anträge in ihrer Muttersprache zu stellen und ihnen zum anderen einen erschwinglichen und effizienten Weg zu bieten, den Schutz ihrer Marken zu erlangen und aufrecht zu erhalten.
Die wichtigsten neuen Mitgliedsstaaten des Madrider Systems sind die Vereinigten Staaten von Amerika, wo das Protokoll am 2. November 2003 in Kraft trat, sowie die Europäische Union, die das Madrider Protokoll am 1. Oktober 2004 ratifiziert hat.
Mit dem Beitritt zum Madrider Protokoll hat sich die Europäische Union als regionale Organisation erstmals an einen Vertrag der WIPO gebunden. Die außerordentliche Bedeutung dieses Beitritts liegt in der Förderung und Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten und des Wettbewerbs sowie in der verbesserten Integration und Funktion des Binnenmarks.
3. Gemeinschaftsmarken
Wichtigstes Merkmal der Gemeinschaftsmarke (GM) ist ihr einheitlicher Charakter. Ein zentralisiertes Verfahren und die einmalige Eintragung der Marke bieten ihrem Inhaber den Schutz seiner Marke in der gesamten Europäischen Union, welche seit dem 1. Mai 2004 zehn neue Mitgliedsstaaten umfasst: Estland, Lettland, Litauen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Slowenien, Polen, Ungarn, Malta und Zypern. Mit einer einzigen Eintragung deckt die Gemeinschaftsmarke einen Markt von etwa 500 Millionen Verbrauchern ab.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinschaftsmarke die nationalen Markenrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten nicht ersetzt. Das nationale, internationale und das Gemeinschaftsmarkensystem existieren nebeneinander und ergänzen einander auch in einigen Fällen.
Das Gemeinschaftsmarkensystem ermöglicht durch eine einmalige Anmeldung und ein zentrales Eintragungsverfahren den direkten Schutz einer Marke in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit kann ein Händler durch die einmalige Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die gesamte Europäische Union Exklusivrechte an seiner Marke erlangen, anstatt seine Marke in sämtlichen Mitgliedsstaaten anmelden zu müssen, in denen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden sollen.
Dieses System steht nahezu allen Unternehmen weltweit offen, nachdem jede Gesellschaft, die in der Europäischen Union, einem Unterzeichnerstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation ansässig ist beziehungsweise dort eine Betriebsstätte unterhält, eine Gemeinschaftsmarke eintragen lassen kann.
Die Gemeinschaftsmarke wird durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante, Spanien verwaltet.
Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in allen 20 Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen, obgleich der Anmelder verpflichtet ist, eine zweite Sprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch oder Deutsch) zu benennen, die als Verfahrenssprache eines Widerspruchs-, Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahrens gewählt werden kann.
Das HABM prüft lediglich die absoluten Eintragungsverbote für eine Marke (d.h. es prüft, ob die Marke beschreibend, generisch beziehungsweise irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung respektive die guten Sitten verstößt). Es prüft jedoch nicht die relativen Eintragungsverbote (d.h. es verweigert von Amts wegen eine Eintragung nicht aufgrund einer früheren Anmeldung oder Eintragung dieser Marke in der Europäischen Union). Es obliegt den Inhabern dieser früher eingetragenen Marken, gegen die Anmeldung Widerspruch zu erheben, wobei sämtliche Streitigkeiten vor dem HABM geklärt werden. In der Europäischen Union gibt es über 4 Millionen Marken, daher ist es nicht immer einfach, eine Marke zu finden, die uneingeschränkt als Gemeinschaftsmarke benutzt und eingetragen werden kann.
Die wichtigste rechtliche Konsequenz aus der Erweiterung des Gemeinschaftsmarkensystems infolge des EU-Beitritts der zehn neuen Mitgliedsstaaten ist die automatische Ausdehnung sämtlicher Gemeinschaftsmarken, deren Eintragung vor dem 1. Mai 2004 beantragt wurde (unabhängig davon, ob die Eintragung bereits erfolgt ist oder nicht) auf die Gebiete der neuen Mitgliedsstaaten, ohne dass dafür ein weiteres administratives Verfahren oder die Zahlung zusätzlicher Gebühren erforderlich gewesen wäre.
Gemeinschaftsmarken, deren Gültigkeit auf die neuen Mitgliedsstaaten ausgedehnt wurde, dürfen nicht aufgrund absoluter Eintragungsverbote (beispielsweise, weil die Gemeinschaftsmarke in Ungarn beschreibend ist) angefochten werden. Jedoch können die in einem neuen Mitgliedsstaat ansässigen Inhaber früherer nationaler Markenrechte die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem betreffenden Gebiet verhindern, sofern sie ihre Rechte vor dem Beitrittsdatum ihres Staates gutgläubig erworben haben und dies nach der geltenden nationalen Gesetzgebung zulässig ist.
Wie bereits erwähnt, ermöglicht der Beitritt der Europäischen Union zum Madrider Protokoll die Verknüpfung des Anmeldeverfahrens für Gemeinschaftsmarken mit dem Eintragungssystem internationaler Marken. Damit kann jeder EU-Bürger seine Marken sowohl als Gemeinschaftsmarke als auch als international registrierte Marke (IR-Marke) in den Mitgliedsstaaten des Madrider Protokolls schützen.
Ein weiterer wichtiger Vorteil der Gemeinschaftsmarke besteht darin, dass die Benutzung der Marke für eine Eintragung nicht nachgewiesen werden muss und die Benutzung der Marke in einem beliebigen Mitgliedsstaat ausreichend ist, um ihre Gültigkeit zu bewahren. Nach der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gilt eine Schutzdauer von 10 Jahren; diese kann nach Zahlung der entsprechenden Gebühr unbefristet um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Die Gemeinschaftsmarke verleiht ihrem Inhaber das Recht, unbefugten Dritten in der ganzen Europäischen Union die Benutzung von Warenzeichen zu untersagen, die aufgrund ihrer Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit der Marke und ihrer Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit der zugrunde liegenden Ware oder Dienstleistung zu einer Verwechslung führen könnten. Hinsichtlich der Verletzungsklagen ist zu erwähnen, dass sämtliche Maßnahmen gegen die Verletzung von Markenrechten in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union vollstreckt werden können. Verletzungsklagen werden vor den Gemeinschaftsmarkengerichten erhoben; dabei handelt es sich um nationale Gerichte, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten ernannt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf das das spanische Konkurs-Reformgesetz 8/2003 vom 9. Juli 2003 zu verweisen (welches das Gesetz 6/1985 zur Recht sprechenden Gewalt modifiziert). Dieses ernennt die Handelsgerichte zu erstinstanzlichen Gemeinschaftsmarkengerichte und das Provinzgericht Alicante zum zweitinstanzlichen Gemeinschaftsmarkengericht in Spanien, wobei es ihre Zuständigkeit zu diesem Zweck auf das gesamte spanische Staatsgebiet ausdehnt.
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