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Erfindungen sind im spanischen Recht umfassend durch verschiedene Schutzrechte wie zum Beispiel Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster geschützt, die eine exklusive Ausbeutung der Erfindungen durch ihre Inhaber oder autorisierte dritte Parteien gewährleisten.
1. Patente
Patente sollen Investitionen in die Forschung und Entwicklung fördern und die Technologie eines Landes entwickeln. Der Staat gewährt für eine bestimmte Zeitdauer (im Allgemeinen 20 Jahre) Exklusivrechte an einer Erfindung, mit der Vereinbarung, dass die Erfindung nach Ablauf dieser Frist Gemeingut zum Wohle der Gesellschaft wird.
Der Patentinhaber kann die Erfindung ausbeuten und Dritten eine nicht genehmigte Ausbeutung, Vermarktung oder Inverkehrbringung untersagen. Während der Schutzdauer des Patents darf eine dritte Partei die Erfindung nur dann ausbeuten, wenn ihr die erforderliche Lizenz erteilt wurde.
Um patentfähig zu sein, muss eine Erfindung neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Somit lauten die drei Hauptvoraussetzungen für die Erteilung eines Patents:
a. Neuheit
b. Erfinderischer Schritt
c. Gewerbliche Anwendbarkeit
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, literarische, wissenschaftliche, künstlerische und andere schöngeistige Werke, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sind nicht patentierbar. Es ist nicht möglich, ein Patent für eine Erfindung zu erhalten, wenn es sich bei dieser um eine neue Tier- oder Pflanzenvariante handelt oder aber um eine chirurgische, therapeutische oder diagnostische Behandlungsmethode, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet wird.
Die Änderung des spanischen Patentrechts, mit der die Europäische Richtlinie zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in nationales Recht umgesetzt wurde, ist ein wichtiger Schritt nach vorn in diesem Bereich. Hierbei ist zu beachten, dass - obgleich ausdrücklich die Patentierbarkeit von Erfindungen dieser Art bejaht wird - klare Beschränkungen festgelegt wurden und insbesondere die Verteidigung der Ethik und der öffentlichen Ordnung betont wird, indem Patente verweigert wurden, deren Ausbeutung gegen diese Prinzipien verstoßen würde.
In Spanien sind sowohl Erfindungen als auch Verfahren patentfähig. Pharmazeutische Produkte sind seit 1992 patentierbar.
Ein Patent hat ab seinem Anmeldedatum eine Gültigkeit von 20 Jahren. Zur Aufrechterhaltung des Patents ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, die von Jahr zu Jahr schrittweise steigt. Nach Ablauf dieser 20 Jahre kann die Erfindung ohne weitere Genehmigung des Patentinhabers uneingeschränkt hergestellt, benutzt, zum Verkauf angeboten, verkauft oder importiert werden, sofern einzelne Bestandteile derselben nicht durch andere, noch gültige Patente geschützt sind. Das seit 1998 in Kraft befindliche Ergänzende Schutzzertifikat für zulassungspflichtige Arznei- und Pflanzenschutzmittel verlängert die maximale Schutzdauer des Patents um bis zu 5 Jahre für die Zeit, die benötigt wurde, um die erforderliche behördliche Genehmigung zur kommerziellen Nutzung der Produkte einzuholen.
Neben dem nationalen Patentanmeldesystem stehen auch regionale Eintragungssysteme zur Verfügung. Diese Systeme geben dem Anmelder die Möglichkeit, seine Erfindung in einem oder mehreren Ländern schützen zu lassen. Allerdings legt jedes Land selbst fest, ob ein Patent in seinem Staatsgebiet nach geltendem Recht geschützt werden soll oder nicht.
Seitdem Spanien 1973 das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) in München ratifiziert hat, kann Spanien auch in einem Europäischen Patentantrag benannt werden. Die Europäischen Patente werden durch das Europäische Patentamt in München verwaltet. Das EPÜ ermöglicht die zentrale Eintragung einzelner nationaler Patente, die dann in den vom Patentanmelder angegeben Ländern den gleichen Schutz wie ein nationales Schutzrecht genießen.
2. Der PCT-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Spanien hat auch den PCT-Vertrag ratifiziert, der durch zentrale Anmeldeverfahren und Rechercheberichte, die erforderlich sind, um die Neuheit der Erfindung sowie den erfinderischen Schritt zu ermitteln, den internationalen Patentschutz vereinfacht und die damit verbundenen Kosten reduziert. Durch die einmalige Einreichung einer internationalen PCT-Anmeldung kann der Schutz einer Erfindung in mehr als hundert Ländern weltweit beantragt werden. Im Gegensatz zum Europäischen Patent erfolgt die Eintragung jedoch durch die einzelnen nationalen Patentbehörden.
3. Gebrauchsmuster
Dieses Schutzrecht ist für Erfindungen vorgesehen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt basieren und die einem Objekt eine Konfiguration, Struktur oder Konstitution verleihen, welche in einem nennenswerten praktischen Vorteil für seine Benutzung oder Herstellung resultiert.
Für Gebrauchsmuster ist ein geringerer Erfindungsgrad vorgeschrieben als für Patente, und im Gegensatz zu den Patenten müssen diese nur auf nationaler Ebene, nicht jedoch absolut neu sein. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre ab Eintragung und ist nicht verlängerbar.
Dieses Schutzsystem eignet sich insbesondere zum Schutz von Werkzeugen, Objekten und Geräten zur praktischen Nutzung.
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