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Pflanzensorten bilden eine Kategorie des geistigen Eigentums, deren rechtlicher Status in vielerlei Hinsicht mit dem der Patente verbunden ist. Eine Pflanzensorte kann als andersartig betrachtet werden, wenn sie eindeutig von einer anderen Sorte unterschieden werden kann, deren Existenz am Anmeldedatum allgemein bekannt ist, als gleichartig, wenn sie in ihren Eigenschaften hinreichend gleichartig ist und als stabil, wenn sie auch nach einer wiederholten Vermehrung noch unverändert ist.
Der Schutz von Pflanzensorten ist in Spanien durch das Gesetz 3/2000 vom 7. Januar 2000 über das Rechtssystem des Sortenschutzes geregelt und in der EU durch die Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Das genannte Gesetz 3/2000 wurde durch das Gesetz 3/2002 vom 12. März 2002 geändert, um auch die Autonomen Regionen in Spanien als zuständige Behörden für Verfahren zur Eintragung von Sortenrechten anzuerkennen.
Ab dem 1. Oktober 2004 erklärte das spanische Strafgesetzbuch die Fälschung von Pflanzensorten, die nicht autorisierte Reproduktion oder Vervielfältigung derselben sowie die nicht genehmigte Namensverwendung dieser Pflanzensorten ausdrücklich zu einem Gesetzesverstoß, der mit Geldstrafen, einem Ausschluss
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