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Geschmacksmuster
 

Im Gegensatz zu Patenten und Gebrauchsmustern ist durch Geschmacksmuster (2 Dimensionen) und Modelle (3 Modelle) das ästhetische Erscheinungsbild von Waren anstatt ihrer funktionelle Neuheit geschützt.

 

Geschmacksmuster sind Objekte, die als Prototypen für die Herstellung eines Produkts verwendet und im Hinblick auf ihre Struktur, Konfiguration, Verzierung oder Verkörperung beschrieben werden können.

 

Derzeit können Geschmacksmuster durch drei Verfahren geschützt werden:

 

- national (als nationale Geschmacksmuster)

- für die Europäische Union (als Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

- international (als international registrierte Geschmacksmuster)

 

1. Das nationale System

 

Das spanische Geschmacksmustergesetz 20/2003 ist das Ergebnis der Bemühungen, die Gesetzgebung zum geistigen Eigentumsschutz zu modernisieren, insbesondere im Hinblick auf gewerbliche Modelle, für die bis vergangenen Juli noch ein Gesetz aus dem Jahr 1929 galt.

 

Zu den wichtigsten Merkmalen des Geschmacksmustergesetzes zählt die so genannte zwölfmonatige „Neuheitsschonfrist“, die es dem Inhaber eines Geschmacksmusters oder einer dritten autorisierten Partei erlaubt, das Muster zu veröffentlichen und dennoch seine Neuheit zu bewahren. Dadurch erhält der Inhaber die Möglichkeit zu entscheiden, ob es lohnenswert ist, den Schutz seines Geschmacksmusters zu verfolgen und das Geld und die Zeit für seine Eintragung beim spanischen Patent- und Markenamt aufzubringen.

 

Die Eintragung eines Geschmacksmusters erfolgt für fünf Jahre ab dem Anmeldedatum und kann um jeweils weitere fünf Jahre auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

 

Es ist ebenfalls wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Inhaber eines Gebrauchsmusters berechtigt ist, das Muster zu benutzen und Rechtsbehelfe dagegen einzulegen, sollte eine dritte Partei das Muster nach Veröffentlichung der Eintragung ohne seine Genehmigung verwenden.

 

Kurz gesagt wird mit dem neuen spanischen Gebrauchsmustergesetz versucht, willkürlichen Kopien, Nachahmungen und der Piraterie ein Ende zu setzen und die Kreativität und Innovation zu fördern.

 

2. Das Gemeinschaftssystem

 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) 6/2002 des Rates geschützt. Diese schafft EU-weit für so bedeutende Bereiche wie die Automobil-, Textil- und Schuhindustrie einen einheitlichen rechtlichen Rahmen.

 

Wesentliches Merkmal des Gemeinschaftssystems für den Geschmacksmusterschutz ist die Anerkennung eingetragener und nicht eingetragener Muster, wenn diese die Kriterien der Neuheit und Eigenart erfüllen.

 

Ein eingetragenes Gemeinschaftsmuster (eGGM) wird beim HABM angemeldet und gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu verwenden und eine Benutzung durch Dritte innerhalb der Europäischen Union zu untersagen. Die Eintragung gilt für fünf Jahre und kann um jeweils weitere fünf Jahre bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.

 

Als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nGGM) ist ein Muster für eine Dauer von drei Jahren von dem Tag an geschützt, an dem das Geschmacksmuster in der Europäischen Union erstmals öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Recht, die kommerzielle Benutzung des Musters zu untersagen, besteht nur dann, wenn das Muster nachgeahmt wurde.

 

Das nGGM bietet sich insbesondere für die Branchen an, die kurzlebige Muster produzieren (z.B. Mode). Da die Eintragungsdauer von geringerer Bedeutung ist, ist eine dreijährige Schutzdauer durchaus angemessen.

 

Die neue Gesetzgebung zum Gebrauchsmusterschutz fördert die Innovation und die Entwicklung neuer Produkte, wobei sie vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie allein arbeitenden Designern ein einfaches, kostengünstiges und einheitliches Schutzsystem mit EU-weiter Wirkung bietet, das mit dem System der Gemeinschaftsmarken vergleichbar ist.

 

3. Das internationale System - Das Haager Abkommen

 

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (ein von der WIPO verwalteter Vertrag) gibt dem Inhaber eines Geschmacksmusters die Möglichkeit, sein Muster durch eine einzige Anmeldung in mehreren Ländern schützen zu lassen. Ein Bürger eines Unterzeichnerstaats kann seine Muster in sämtlichen Mitgliedsstaaten schützen lassen, indem er eine einzige internationale Hinterlegung bei der WIPO oder bei dem nationalen Patentamt eines anderen Unterzeichnerstaats vornimmt. Die Anmeldung unterliegt dann dem jeweiligen nationalen Recht der angegebenen Mitgliedsstaaten.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Genfer Akte zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle („Genfer Akte“) zu nennen, die am 23. Dezember 2003 in Spanien in Kraft trat. Diese vereinfacht die Erweiterung des geographischen Schutzes durch das Haager Musterabkommen.

 

 
 
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