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Rechtlicher Rahmen  >  Urheberrecht  >  Urheberschutz  >  Mehr
 
 
Computerprogramme
 

Im Gegensatz zu anderen Ländern sind Computerprogramme in Spanien nicht patentierbar, nachdem das spanische Patentgesetz diese ausdrücklich aus der Liste der patentierbaren Erfindungen ausschließt.

 

Das 1996 verabschiedete Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums widmet den Computerprogrammen ein eigenes Kapitel. Computerprogramme und ihre Begleitdokumentation sind urheberrechtlich geschützt und werden mit einigen Ausnahmen genauso behandelt wie literarische Arbeiten.

 

In Spanien besteht das Urheberrecht ab dem Moment, in dem die betreffende Arbeit geschaffen wird, wobei diese jedoch nicht extra registriert werden muss, sondern automatisch Rechtschutz genießt. Jedoch besteht die Option, die Arbeit beim spanischen Urheberrechtsregister eintragen zu lassen und diese Eintragung im Falle einer Urheberrechtsverletzung als Nachweis gegenüber dritten Parteien zu verwenden.

 

Computerprogramme genießen nach dem Tod ihres Autors einen Schutz von 70 Jahren, wenn dieser eine natürliche Person ist. Ist der Autor eine juristische Person, dann beginnt die Schutzfrist von 70 Jahren am 1. Januar nach dem Jahr, in dem das Programm rechtmäßig veröffentlicht wurde beziehungsweise in dem dieses geschaffen wurde, sollte es noch nicht veröffentlicht worden sein.

 

Wie alle anderen literarischen oder künstlerischen Arbeiten begründen Computerprogramme verschiedene wirtschaftliche und „moralische“ Rechte. Für moralische Rechte kann weder ein Verzicht erklärt werden, noch können diese zediert werden. Sie berechtigen den Autor unter anderem zu entscheiden, ob seine Arbeit veröffentlicht werden soll und falls ja, in welcher Weise. Ferner kann er verlangen, dass er als Autor der Arbeit gewürdigt wird und die Vollständigkeit seiner Arbeit gewahrt wird beziehungsweise dass die Arbeit gegebenenfalls geändert oder wieder vom Markt genommen wird.

 

In Spanien gilt der Autor einer Arbeit als Inhaber der damit verbundenen Rechte, sofern er die Arbeit nicht im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses geschaffen hat. In diesem Fall ist die beauftragende Partei Inhaberin des Urheberrechts.

 

Jedoch sollte berücksichtigt werden, dass derzeit ein Richtlinienentwurf zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen ausgearbeitet wird. Diese werden als Erfindungen definiert, die nur mit Hilfe eines Computers, Computernetzwerks oder eines anderen programmierbaren Geräts implementiert werden können.

 

Nach der Verabschiedung dieser Richtlinie sind die 25 EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die für ihre Einhaltung erforderlichen Vorschriften innerhalb der festgelegten Frist zu verabschieden.

 

 

 
 
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