Menü
Landesprofil
Allgemeine Informationen -
Wirtschaft -
Der spanische Markt
Statistiken -
Anlagemöglichkeiten -
Links -
Rechtlicher Rahmen
Finanzieller Rahmen -
Steuersystem -
Arbeitsrechtliche Bestimmungen -
Unternehmensvorschriften -
Unternehmensführung -
Urheberrecht -
E-Commerce -
Produkte
Lebensmittel -
Getränke -
Konsumgüter -
Industriegüter -
Dienstleistungen -
Spanische Unternehmen
Firmensuche -
Deutsche Geschäftspartner gesucht -
Firmenverzeichnisse -
Termine und Serviceangebote
Termine -
Serviceangebote -
News -
Sitemap  
AGB  
Datenschutz  
 
  Über uns
  Termine
  News
  Kontakt
 
 
Rechtlicher Rahmen  >  Urheberrecht  >  Rechtsbehelfe
 
 
 
Gesetzgebung   Marken   Urheberschutz   Rechtsbehelfe   Abkommen
 
 

 
Rechtsbehelfe gegen die Verletzung geistiger Eigentumsrechte
 
 

Die Inhaber geistiger Eigentumsrechte können ihre Rechte in Spanien geltend machen, indem sie ein entsprechendes Zivil- oder Strafverfahren gegen die Rechtsverletzer einleiten.

 

1. Zivilrechtliche Verfahren

 

Das Verfahren zur Klageerhebung vor den Zivilgerichten wird durch die spanische Zivilprozessordnung geregelt, welche das ordentliche Verfahren als Verfahrensweg für den Markeninhaber festlegt, um seine Rechte gegen die Verletzung durch dritte Parteien zu verteidigen.

 

Der Markeninhaber, dessen Recht verletzt wurde, kann Klage erheben auf:

 

· den Erlass einer Verfügung zur Einstellung der Handlungen, mit denen gegen die geistigen Eigentumsrechte verstoßen wird.

· Schadensersatz.

· die Beschlagnahmung der produzierten oder importierten Waren.

· de Zuerkennung der beschlagnahmten Objekte oder Produktionsmittel.

· die Ergreifung aller notwendigen Schritte, um ein Andauern der Verletzung zu verhindern und/oder

· die Veröffentlichung des Urteils gegen den Markenverletzer.

 

Der Rechtsinhaber kann außerdem eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Effizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten.

 

2. Strafrechtliche Verfahren

 

Nach der letzten Änderung des spanischen Strafgesetzbuches werden die Nachahmung von Pflanzensorten sowie Parallelimporte seit dem 1. Oktober 2004 ausdrücklich als strafbare Handlungen anerkannt. Diese Straftaten werden mit Haftstrafen von zwölf bis vierundzwanzig Monaten und Geldbußen bestraft.

 

Mit der letzten Änderung des Strafgesetzbuches wurden strengere Strafen für die Fälle festgelegt, in denen die Straftat durch besondere Umstände erschwert wird. In diesen Fällen werden Haftstrafen von ein bis vier Jahren, Bußgelder als Tagessätze von zwölf bis vierundzwanzig Monaten sowie ein zwei- bis fünfjähriges besondere Verbot zur Ausübung des Berufs verhängt, der mit der begangenen Straftat in Verbindung steht.

 

Zu beachten ist, dass das Bußgeldsystem Tagessätze von mindestens 1,20 Euro und höchstens 300,51 Euro vorsieht, die je nach Art des Verstoßes und der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten festgesetzt werden.

 

In diesem Kontext ist auch das Gesetz 38/2002 vom 24. Oktober 2004 zu erwähnen, mit dem das Strafprozessrecht teilweise reformiert wurde - auch als „Schnellverfahrensgesetz“ bekannt - sowie dessen Basisgesetz. Durch das Gesetz 28/2002 wurde es möglich, die Verletzung geistiger Eigentumsrechte schneller und effizienter zu ahnden. Die Versäumnis, Klage zu erheben, verhindert nicht die einleitende Untersuchung, um Straftaten gegen geistige Eigentumsrechte zu verhindern und zu versichern.

 
zum Seitenanfang