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Elektronische Signatur
 

Um die technische und rechtliche Sicherheit von Geschäftstätigkeiten unter Einsatz neuer Technologien zu gewährleisten, wurde Ende 2003 das Gesetz 59/2003 über elektronische Signaturen erlassen, welches das Königliche Dekret 14/1999 aufhebt.

 

Dieses neue Gesetz soll eine breitere Nutzung elektronischer Signaturen sowie das Vertrauen in die telematische Übertragung und in deren Sicherheit fördern und damit zur Entwicklung des E-Commerce und des „E-Government“ beitragen.

 

Das genannte Gesetz definiert den Begriff „elektronische Signatur“ als eine Reihe von Daten in elektronischer Form, die mit anderen elektronischen Daten verknüpft oder verbunden sind, mit deren Hilfe der Unterzeichner identifiziert werden kann.

 

Eine eigene Klasse der elektronischen Signatur ist die „qualifizierte elektronische Signatur“, mit der der Unterzeichner identifiziert und die Richtigkeit der unterzeichneten Daten verifiziert werden kann, da die Signatur ausschließlich dem Unterzeichner und den betreffenden Daten zugeordnet werden kann und nur der Unterzeichner die Art und Weise ihrer Erstellung beeinflussen kann.

 

Das Gesetz schließt den neuen Begriff der „anerkannten elektronischen Signatur“ ein, die die Unterscheidung elektronischer Signaturen ermöglicht, welche alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen handschriftlicher Signaturen erfüllen. Ferner werden die Begriffe „elektronisches Datum“ und „Certification Practice Statement“ definiert.

 

Unterzeichner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Hierdurch soll die Auftragserteilung und Rechnungsstellung mit telematischen Mitteln gefördert und gleichzeitig Rechtssicherheit für den Inhaber der elektronischen Signatur und seine Geschäftspartner geschaffen werden. Elektronische Zertifikate juristischer Personen ändern jedoch nicht die Zivil- und Handelsgesetzgebung hinsichtlich des Begriffs des willkürlichen Stellvertreters.

 

Darüber hinaus regelt das Gesetz 59/2003 über elektronische Signaturen die Tätigkeit der Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die Zertifikate ausstellen, welche die Daten zur Verifizierung einer Signatur mit einem bestimmten Unterzeichner verknüpfen. Die Regierung unterhält ebenfalls einen Dienst, der Informationen über die auf dem Markt tätigen Anbieter solcher Zertifizierungsdienste veröffentlicht.

 

Das Gesetz fördert die Selbstregulierung der Industrie, indem es den Begriff der „Zertifizierung“ durch Anbieter von Zertifizierungsdiensten modifiziert, um dem privaten Sektor mehr Freiraum und eine aktivere Rolle zu bieten. Diese Reform erleichtert die Einholung von Qualitätssiegeln, die das Vertrauen der Kunden und Benutzer in elektronische Signatursysteme fördern.

 

Da die Erbringung von Zertifizierungsdiensten nicht zulassungspflichtig ist, ist das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel befugt, bei der Überwachung und Prüfung der Anbieter von Zertifizierungsdiensten unabhängige und technisch qualifizierte Organisationen in Anspruch zu nehmen.

 

Um ihre Dienste anbieten zu können, müssen die Anbieter von Zertifizierungsdiensten überdies eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 3 Millionen Euro abschließen, um sämtliche Haftungsrisiken für Schäden und Verluste abzudecken. Allerdings wird diese Anforderung durch das Gesetz flexibel gestaltet, nachdem es den Anbietern von Zertifizierungsdiensten erlaubt, mehrere Versicherungsinstrumente zu kombinieren.

 
 
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