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Rechtlicher Rahmen  >  E-Commerce  >  Besteuerung
 
 
 
Kontrollprinzipien   Urheberrecht   Besteuerung
 
 

 

Mit Ausnahme der Verpflichtungen Spaniens gegenüber der Europäischen Union im Bereich der Mehrwertsteuer („MwSt.“) gibt es derzeit in Spanien kein Steuersystem, das speziell den Waren- und Dienstleistungsverkehr im Internet regelt, so dass hier dieselben Steuern und Vorschriften wie für andere Handelsgeschäfte gelten. Dieser Ansatz befindet sich im Einklang mit den Grundsätzen, die die spanische Steuerbehörde in dem Bericht der Kommission zum Einfluss des E-Commerce auf das spanische Steuersystem verkündet hat, der Staatssekretariat für Finanzen ausgearbeitet wurde.

 

Zur MwSt. und den formalen MwSt.-Pflichtenliegen die folgenden drei grundlegenden Regelwerke der Europäischen Union vor:

 

- Die Richtlinie2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (sechste Richtlinie über eine einheitliche MwSt.-Bemessungsgrundlage) bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, welche 2003 durch entsprechende Änderungen des MwSt.-Gesetzes 37/1992 in spanisches Recht umgesetzt wurde.

 

- Die Verordnung (EWG) Nr.218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.), soweit diese zusätzliche Maßnahmen für den E-Commerce betrifft.

 

- Die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden mit dem Königlichen Dekret 1496/2003 über Rechnungsstellungspflichten in spanisches Recht umgesetzt, welches am 1. Januar 2004 in Kraft trat.

 

Die beiden erstgenannten Regelwerke haben nur befristet Geltung, da sie vor dem 30. Juni 2006 vom Rat der EU geprüft werden müssen, der entweder die erforderlichen Maßnahmen für einen geeigneten Besteuerungsmechanismus am Ort an dem der Verbrauch getätigt wird erlassen oder die Dreijahresfrist verlängern muss.

 

Die Bestimmungen dieser Richtlinien und ihre Umsetzung in spanisches Recht werden in dem Abschnitt über die indirekte Besteuerung des E-Commerce behandelt.

 

 

 
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